§ 29a StGAB 2016

StGAB 2016 - Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 19 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2019 treten § 12 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 3 und 4 und § 28 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2019, in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2020 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederungsbezeichnung „1. Hauptstück, Anerkennung von Berufsqualifikationen“, die Überschrift und der Einleitungssatz des § 1, § 2 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 8, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, die Überschrift des Teiles 5, das 2. Hauptstück, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 und Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2020, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2019, LGBl. Nr. 97/2020

In Kraft seit 03.11.2020 bis 31.12.9999
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