Gesamte Rechtsvorschrift StFGPG

Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

StFGPG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 13. Dezember 2011 über die Feuer- und Gefahrenpolizei (Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz – StFGPG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 12/2012 (XVI. GPStLT RV EZ 761/1 AB EZ 761/5)

§ 1 StFGPG Allgemeines


Dieses Gesetz gilt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, für die Feuerpolizei und die örtliche Gefahrenpolizei.

§ 2 StFGPG Feuerpolizei


(1) Die Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die der Verhütung, der Bekämpfung und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden, der Sicherheit von Personen im Brandfalle sowie der Ermittlung von Brandursachen, soweit diese für die Vorbeugung künftiger Ereignisse zweckmäßig sind, dienen.

(2) Die örtliche Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr vertraglich zur Verfügung stehenden und den gemäß § 4 Abs. 5 angeforderten Kräften besorgt werden können.

(3) Die überörtliche Feuerpolizei umfasst Maßnahmen,

1.

die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder

2.

die nach Art oder Umfang über die technischen Möglichkeiten, den Aufgabenbereich oder die Hilfeleistungspflicht der Feuerwehren als Hilfsorgane der Gemeinden hinausgehen oder

3.

deren Besorgung nicht ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist.

(4) Maßnahmen der örtlichen Gefahrenpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur Feuerpolizei.

§ 3 StFGPG Gefahrenpolizei


(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die Folgendem dienen:

1.

der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger und lebensgefährlicher Güter und

2.

der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können.

(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.

§ 4 StFGPG Örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei


(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Sie hat sich hiezu der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Besteht in der Gemeinde eine Berufsfeuerwehr und/oder Freiwillige Feuerwehr, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.

(2) Besteht im Gemeindegebiet keine Feuerwehr oder ist diese nicht ausreichend leistungsfähig, hat die Gemeinde nach Anhörung der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten mit einer anderen Gemeinde zu vereinbaren, dass deren Feuerwehr die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben gegen Leistung einer angemessenen Vergütung erfüllt. Die Freiwilligen Feuerwehren haben der Beauftragung durch eine angrenzende Gemeinde Folge zu leisten, sofern ihre eigene Leistungsfähigkeit dafür ausreicht und keine geographischen Hindernisse dagegen sprechen. Eine solche Vereinbarung bedarf übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse sowie der schriftlichen Zustimmung der beauftragten Feuerwehr. Falls eine Einigung über die von der Gemeinde zu leistende Vergütung nicht zustande kommt, setzt die Bezirksverwaltungsbehörde einen Aufteilungsschlüssel fest, der sich bei einer Gegenüberstellung der Einwohnerzahl, Fläche der Gemeinde, Besiedlungsdichte und baulichen Strukturen sowie gefährdeten Lage ergibt. Die Beauftragung durch eine benachbarte Gemeinde hat mindestens auf die Dauer von drei Jahren zu erfolgen.

(3) Eine Freiwillige Feuerwehr ist auch neben einer Berufsfeuerwehr zu beauftragen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf.

(4) Die Gemeinde kann eine leistungsfähige Betriebsfeuerwehr eines Betriebes, der im Gemeindegebiet liegt, mit Zustimmung der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers und der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten mit der Besorgung der ihr nach Abs. 1 zukommenden Aufgaben beauftragen, wenn keine Berufsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr besteht oder diese im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf. Die Mindeststärke der Betriebsfeuerwehr gemäß Ermittlungsverfahren des Landesfeuerwehrverbandes muss jedoch auch im Einsatzfall für den Betrieb zur Verfügung stehen. Die Beauftragung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon erfolgen. Über die von der Gemeinde zu leistende Vergütung ist eine Vereinbarung zu treffen.

(5) Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes ihres Standortes über Anforderung einer angrenzenden Gemeinde oder der für diese Gemeinde zuständigen Feuerwehrkommandantin/des zuständigen Feuerwehrkommandanten Hilfe zu leisten. Berufsfeuerwehren oder Betriebsfeuerwehren sind dazu nur insoweit verpflichtet, als entsprechende Vereinbarungen bestehen. Die Kosten des Einsatzes sowie die Kosten wegen Schäden am eingesetzten Gerät trägt jene Gemeinde, in deren Gebiet der Einsatz stattgefunden hat. Bei Hilfeleistungen nach dieser Bestimmung sind die Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren den Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt.

(6) Werden in einer Gemeinde die Aufgaben nach Abs. 1 von zwei oder mehreren Feuerwehren besorgt, dann hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung eines für den Einsatzfall reibungslosen Zusammenwirkens nach Anhörung der Feuerwehrkommandantinnen/ Feuerwehrkommandanten zu treffen.

§ 5 StFGPG Überörtliche Feuerpolizei


(1) Die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie hat sich hiezu des Bereichsfeuerwehrverbandes als Hilfsorgan zu bedienen.

(2) Reicht die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren eines Bereichsfeuerwehrverbandes nicht aus, so hat die Landesregierung auf Ersuchen der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten die Landesfeuerwehrkommandantin/den Landesfeuerwehrkommandanten zu beauftragen, KHD-Einheiten im Sinne des Feuerwehrgesetzes einzusetzen.

(3) Die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei obliegt der Landesregierung, wenn sich ein überörtlicher Einsatz über mehrere Bezirke erstreckt.

(4) Durch die Entsendung von Feuerwehrkräften oder das Abstellen von Geräten für überörtliche Einsätze darf die Besorgung der Aufgaben nach § 4 nicht gefährdet werden.

(5) Bei überörtlichen Hilfeleistungen sind die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren den Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt.

§ 6 StFGPG Allgemeine Pflichten


Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was die Ausbreitung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr begünstigt sowie deren Bekämpfung erschwert.

§ 7 StFGPG Verbrennen im Freien


(1) Das Verbrennen im Freien und das Abbrennen von Flächen ist nur bei entsprechender Überwachung des Verbrennens und Nachkontrollen nach dem Ablöschen zulässig.

(2) Die Entzündung großer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch zwölf Stunden vorher, anzuzeigen.

(3) Bei starkem Wind und großer Trockenheit ist das Verbrennen im Freien unzulässig.

§ 8 StFGPG Feuerstätten


(1) Im Nah- bzw. Gefahrenbereich von Feuerstätten (Öfen, Herden, Heizkesseln usw.) dürfen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe weder verarbeitet noch gelagert werden.

(2) Verbrennungsrückstände dürfen in Gebäuden nicht in offenen Dachräumen, auf Fluchtwegen sowie in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, in allen anderen Räumen nur in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden.

(3) Feuerstätten im Freien sowie bewegliche Feuerungsanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass daraus keine vorhersehbare Brandgefahr entsteht.

§ 9 StFGPG Offenes Feuer und Licht, sonstige Licht- und Wärmequellen


(1) Offenes Feuer und Licht dürfen in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden oder in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub-Luft-Gemische auftreten können, nicht benützt werden.

(2) In den im Abs. 1 genannten Räumen besteht Rauchverbot, welches deutlich zu kennzeichnen ist.

(3) Beleuchtungs- und Heizungsgeräte müssen so installiert und betrieben werden, dass daraus keine vorhersehbare Brand- oder Explosionsgefahr entsteht.

(4) In Räumen, in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub-Luft-Gemische auftreten können, dürfen nur explosionsgeschützte Beleuchtungs- und Heizungsgeräte verwendet werden.

(5) Leitungen von Küchendunst-Abzugsgeräten sind nicht brennbar auszuführen. Sie müssen entweder in der dem Gebäude zugrunde gelegten Feuerwiderstandsklasse über Dach geführt werden oder sind so herzustellen, dass eine Brandausbreitung über die Küchendunst-Abzugsleitung verhindert wird.

§ 10 StFGPG Feuerarbeiten und Erwärmung brennbarer Stoffe


(1) Feuerarbeiten, insbesondere solche mit Schneidbrennern, Trennschleif-, Schweiß- oder Lötgeräten, sowie Erwärmungen brennbarer Stoffe, wie Teer oder Bitumen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn

1.

die Arbeitsgeräte auf ihre Betriebssicherheit überprüft werden,

2.

geeignete Löschmittel in ausreichender Menge bereitgestellt werden,

3.

brennbare Gegenstände aus dem Gefahrenbereich entfernt oder, sofern dies nicht möglich ist, diese mittels nicht brennbarer Stoffe abgedeckt und vor Hitzeeinwirkung ausreichend geschützt werden und

4.

in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 eine Freigabe mittels eines Freigabescheines erfolgt ist.

Bei Arbeiten an Rohrleitungen und Behältern sind zusätzlich ausreichende brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen.

(2) Nach Durchführung von Feuerarbeiten ist umgehend zu prüfen, ob auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse noch eine Brandgefahr besteht. Erforderlichenfalls sind Nachkontrollen durchzuführen.

(3) Feuerarbeiten dürfen in den im § 9 Abs. 1 genannten Räumen nicht durchgeführt werden.

§ 11 StFGPG Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung


(1) Brandgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen.

(2) Diese sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.

(3) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Zu- und Durchgängen im Verlauf von Fluchtwegen und in offenen Dachräumen sowie im Nahbereich von Rauchfängen und Feuerstätten nicht gelagert werden.

(4) Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste u. dgl. sind, soweit dies möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern.

§ 12 StFGPG Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen


(1) Stoffe, die zum Aufnehmen von Öl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten benutzt werden und dadurch zur Selbstentzündung neigen, sind in dicht schließenden, nicht brennbaren Behältern aufzubewahren oder auf gefahrlose Weise zu beseitigen.

(2) Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen oder Vorgänge zur Selbsterhitzung oder Selbstentzündung neigen, sind so zu lagern, dass dadurch keine vorhersehbare Gefahr einer Selbstentzündung entsteht. Derartige Stoffe sind Düngemittel, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ungelöschter Kalk, Braunkohle, Leinöl, Firnis u. dgl.

(3) Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu oder Grummet, dürfen in feuchtem Zustand, außer im Falle der Silierung, nicht eingelagert werden.

(4) Bei Bedingungen, die erkenn- und vorhersehbar eine Selbstentzündung begünstigen, ist der Temperaturverlauf des gesamten Lagergutes mit geeigneten Geräten zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Hat sich das Lagergut auf mehr als 70° Celsius erwärmt oder besteht sonst eine erkenn- und vorhersehbare Gefahr der Selbstentzündung, so hat der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte sofort die notwendigen Maßnahmen unter Beiziehung der Feuerwehr zu treffen.

§ 13 StFGPG Lagerung von Heiz- und Brennstoffen


(1) Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.

(2) Heiz- und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert werden.

§ 14 StFGPG Lagerung in offenen Dachräumen


(1) Die in offenen Dachräumen gelagerten Gegenstände müssen ohne Behinderung zugänglich sein. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Ernteerzeugnissen in offenen Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude unter Beachtung der Bestimmungen des § 12.

(2) Nahbereiche von Rauchfängen und Dachbodenfenstern sind von jeder Lagerung freizuhalten.

§ 15 StFGPG Ausschmückung von Räumen


Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, wie Versammlungs-, Gaststätten- oder Ausstellungsräume, Diskotheken, Bars usw., dürfen nur mit Stoffen ausgeschmückt werden, die zu keiner Brandentstehung und Brandausbreitung beitragen, nicht brennend abtropfen und keine toxischen Gase in einem die Personen gefährdenden Ausmaß freisetzen. Zu- und Ausgänge, Fluchtwege, Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe, Alarmierungseinrichtungen und Hinweise auf solche dürfen dabei nicht verstellt oder verdeckt werden.

§ 16 StFGPG Fluchtwege und Freiflächen


(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen so angeschlagen sein, dass sie in Fluchtrichtung aufschlagen, oder es ist in sonstiger Weise sicherzustellen, dass ein gefahrloses Verlassen der Räume möglich ist.

(3) Notausgangstüren und Notausstiege sind so auszuführen, dass sie jederzeit leicht von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.

(4) Wird durch einen Gegenstand auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen durch Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat u. dgl. die Tätigkeit der Einsatzkräfte, insbesondere die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen, behindert, so hat die Behörde die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände mit Bescheid, bei Gefahr im Verzug aber ohne vorausgegangenes Verfahren, zu veranlassen.

(5) Die Entfernung und Aufbewahrung des widerrechtlich gelagerten Gegenstandes erfolgen auf Kosten und Gefahr der Eigentümerin/des Eigentümers bzw. der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten, der/dem diese Kosten mit schriftlichem Bescheid aufzuerlegen sind.

§ 17 StFGPG Betriebsbrandschutz


In Betrieben mit Objekten, in denen eine erhöhte Brandgefahr besteht, insbesondere in solchen gemäß § 18 Abs. 4, hat die Behörde der Eigentümerin/ dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten die Bestellung von Brandschutzbeauftragten, die Erstellung eines Brandalarmplanes, die Ausbildung von Betriebsangehörigen in der Ersten Löschhilfe und ihre Belehrung über das Verhalten bei Bränden sowie die Durchführung von Eigenkontrollen mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben, sofern eine gleichartige oder ähnliche Verpflichtung nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht.

§ 18 StFGPG Zweck der Feuerbeschau


(1) Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.

(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob

1.

die im Hinblick auf die Brandsicherheit erlassenen Auflagen der baubehördlichen Genehmigung eingehalten werden,

2.

Bauschäden vorliegen, die eine Brandgefahr verursachen oder eine Brandweiterleitung begünstigen können,

3.

die vorhandenen Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind,

4.

die notwendigen Fluchtwege und Freiflächen innerhalb und außerhalb von Bauten vorhanden sind und freigehalten werden, sodass für die Benützer ein gefahrloses Verlassen des Gebäudes gewährleistet ist,

5.

die für die Einsatzfahrzeuge notwendigen Zufahrten vorhanden sind und entsprechend freigehalten werden,

6.

die vorhandenen bzw. vorgeschriebenen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen und Löschmittel sowie Löschwasserbezugsstellen in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand sind,

7.

die brandschutztechnischen Einrichtungen und sicherheitstechnisch relevanten Gefahrenquellen ordnungsgemäß gekennzeichnet sind,

8.

Brennstoffe und andere Stoffe, die eine Brand- oder Explosionsgefahr verursachen oder begünstigen können, ordnungsgemäß gelagert sind,

9.

die vorgeschriebenen Blitzschutzanlagen vorhanden und in ordnungsgemäßem Zustand sind.

(3) Die Feuerbeschau ist durchzuführen:

1.

regelmäßig alle 4 Jahre: bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen,

2.

unverzüglich bei offenkundiger Brandgefahr und offenkundigen Missständen: bei allen baulichen Anlagen.

(4) Besonders brandgefährdete bauliche Anlagen im Sinne des Abs. 3 Z 1 sind alle Anlagen, die auf Grund ihrer Ausführung, Lage, Nutzung und Personendichte eine Gefahr für Leben und Gesundheit im Brandfall darstellen können. Dies sind insbesondere:

 1.

Beherbergungsstätten mit mehr als 10 Betten sowie Gaststätten, Tanzlokale, Vergnügungsstätten, Theater, Kinos und Versammlungsstätten, jeweils mit einem Fassungsraum von mehr als 50 Personen,

 2.

Krankenanstalten, Pflegeheime, Wohnaltenheime, Gebäude für betreutes Wohnen mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen, Ambulatorien, Laboratorien, Diagnosezentren, Betreuungszentren für Menschen mit Behinderung,

 3.

Kuranstalten und Bäder,

 4.

Anstalten zur Vollziehung von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen,

 5.

Universitäre Einrichtungen (z. B. Uni/ FH), Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen und Heime für Studenten und Schüler,

 6.

Hochhäuser (Gebäude, bei denen die Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschosses und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes mehr als 22 m beträgt),

 7.

Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m²,

 8.

Verkaufsstätten ab 800 m² Verkaufsfläche,

 9.

Gewerbe- und Industriebetriebe, in denen brand- oder explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden,

10.

Betriebe mit Räumen mit jeweils einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie Betriebsanlagen mit einer Summe der Nettogeschossflächen von mehr als 3.000 m²,

11.

Landwirtschaftlich genutzte Gebäude mit einer Nettogeschossfläche von in Summe mehr als 1000 m²,

12.

Holzbearbeitende oder holzverarbeitende Betriebe,

13.

Hochregallager mit einer Lagerguthöhe von mehr als 9 m (Oberkante Lagergut).

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere bauliche Anlagen zu besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen nach Abs. 4 erklären.

(6) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis der besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen zu führen und der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 19 StFGPG Organisation der Feuerbeschau


(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde durchzuführen. Die Behörde kann als Sachverständige insbesondere beiziehen:

1.

die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten der zuständigen Feuerwehr des Einsatzbereiches oder ein von dieser/diesem bestelltes besonders geeignetes und ausgebildetes Feuerwehrmitglied,

2.

die für das Objekt zuständige Rauchfangkehrermeisterin/den für das Objekt zuständigen Rauchfangkehrermeister.

(2) In Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr ist die Betriebsfeuerwehrkommandantin/der Betriebsfeuerwehrkommandant beizuziehen.

(3) Nichtamtliche Sachverständige haben Anspruch auf Gebühren (§ 53a AVG). Die Gebühren für Feuerwehrmitglieder richten sich nach der Tarifordnung nach dem Feuerwehrgesetz-StFWG.

(4) Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission sind zur Verschwiegenheit über die bei der Feuerbeschau gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.

§ 20 StFGPG Durchführung der Feuerbeschau, Verfahren


(1) Die Behörde hat die Durchführung der Feuerbeschau der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten rechtzeitig anzukündigen. Bei Wohnanlagen mit mehr als 3 Wohnungen kann die Ankündigung auch durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude erfolgen. Die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Anschlag der Ankündigung in ihrem Gebäude zu dulden.

(2) Die Feuerbeschau hat sich auf alle Teile des Bauobjektes zu erstrecken, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind. Die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten dieser Anlage haben alle Räume für die Feuerbeschau zugänglich zu halten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendige Unterlagen, die für die Durchführung der Feuerbeschau von Bedeutung sind, wie Gutachten, Atteste u. dgl., bereitzuhalten.

(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einer Niederschrift (Feuerbeschauprotokoll) festzuhalten.

(4) Werden bei der Feuerbeschau Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, sind die erforderlichen Maßnahmen unter Festsetzung einer angemessenen Erfüllungsfrist durch schriftlichen Bescheid anzuordnen.

(5) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann die Behörde die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten der Eigentümerin/des Eigentümers bzw. der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten anordnen und sofort durchführen lassen.

§ 21 StFGPG Nachbeschau


Bei der Nachbeschau hat die Behörde oder eine von ihr beauftragte Sachverständige/ein von ihr beauftragter Sachverständiger unter sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 festzustellen, ob die gemäß § 20 Abs. 4 getroffenen Anordnungen durchgeführt wurden.

§ 22 StFGPG Pflichten der Gemeinde


(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass

1.

der nach den Regeln der Technik für den Grundschutz erforderliche Löschwasserbedarf und die Gerätschaften in ausreichender Menge zur Verfügung stehen,

2.

bei Einsätzen und Übungen keine Hindernisse für die Feuerwehr bei der Zufahrt und die Zugänglichkeit der Löschwasserbezugsstellen für die Brandbekämpfung bestehen.

(2) Die Gemeinde hat bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten des Löschbereiches als Beraterin/Berater und erforderlichenfalls sonstige Sachverständige beizuziehen.

(3) Können die nach Abs. 1 Z 1 erforderlichen Löschwassermengen nicht bereitgestellt werden, hat die Gemeinde ein Löschwasserkonzept unter Berücksichtigung des erforderlichen Löschwasserbedarfes zu erstellen und unter Einbindung geeigneter Kräfte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel umzusetzen.

§ 23 StFGPG Öffentliche Alarmeinrichtung


(1) Die Gemeinde hat die zur Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen öffentlichen Alarmeinrichtungen an geeigneten Stellen zu schaffen bzw. zu errichten, ordnungsgemäß zu kennzeichnen und deren Einsatz- bzw. Betriebsbereitschaft durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen.

(2) Sind gemeindeeigene Liegenschaften nicht vorhanden, so haben die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten geeigneter Liegenschaften die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Alarmeinrichtungen auf ihren Liegenschaften sowie auch das Betreten der Liegenschaft zu dulden. Solche Alarmeinrichtungen sind so zu errichten, dass die Benützung der Liegenschaft nicht wesentlich erschwert wird. Soweit es zur Durchführung eines Bauvorhabens oder einer Änderung an der Liegenschaft erforderlich ist, sind die Alarmeinrichtungen entsprechend zu verändern.

§ 24 StFGPG Verpflichtungen bei baulichen Anlagen


(1) Die Behörde hat der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten bei einer Bewilligung einer baulichen Anlage gemäß § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln sowie Löschwasserbezugsstellen – sofern die vorhandenen öffentlichen Löschwasserbezugsstellen nicht ausreichend sind – mit Bescheid aufzutragen, wenn dies wegen der Lage, der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist.

(2) Die Brandmelde- und Löschanlagen sowie Alarmeinrichtungen und Löschwasserbezugsstellen gemäß Abs. 1 müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Weiterleitung von Alarmen von Brandmelde- und Löschanlagen sowie Alarmierungseinrichtungen hat an das öffentliche Notrufsystem der Alarmzentrale des Feuerwehrverbandes zu erfolgen.

(3) Bei bestehenden baulichen Anlagen hat die Behörde der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen oder alternativ dazu sonstige brandschutztechnische Einrichtungen (Feuerschutzabschlüsse etc.) sowie Rauchwarnmelder mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, wenn dies offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage, unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(4) Abs. 3 ist auf bestehende Hochhäuser nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich ihrer der Benützungsbewilligung zugrunde gelegten und weiterer vor 1. Februar 2008 installierten technischen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist. Die Behörde kann über die in Hochhäusern zum genannten Zeitpunkt vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus nachstehende Einrichtungen, soweit nicht ohnehin vorhanden, zusätzlich vorschreiben:

1.

Trockensteigleitung,

2.

Druckknopfbrandmeldeanlage und Alarmeinrichtung,

3.

tragbare Feuerlöscher,

4.

Brandschutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller,

5.

brandhemmende Türen zu den Wohnungen sowie brandbeständiger Abschluss sonstiger Öffnungen zwischen Stiegenhäusern und Wohnungen,

6.

Rauchabzugsöffnungen in den Stiegenhäusern.

Eine nicht mehr funktionstüchtige Einrichtung dieser Art ist durch eine mindestens dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlage zu ersetzen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Abs. 1 bis 4 erlassen.

§ 25 StFGPG Verpflichtung zur Meldung


(1) Wer einen Brand oder eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung (brand)gefährdeter Personen, zu ergreifen. Kann der Brand nicht sofort gelöscht oder die örtliche Gefahr nicht sofort beseitigt werden, ist unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo dies nicht möglich ist, die nächste Polizeiinspektion oder das nächste Gemeindeamt zu verständigen oder durch eine hiezu geeignete Person verständigen zu lassen.

(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzerinnen/Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung von Meldungen zu gestatten.

(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.

(4) Die Polizeiinspektionen haben Meldungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.

§ 26 StFGPG Einsatzleitung


Die im Rahmen dieses Abschnittes zu treffenden behördlichen Anordnungen obliegen der nach § 4 oder § 5 zuständigen Behörde. Solange solche behördlichen Anordnungen nicht getroffen werden, sind unaufschiebbare Maßnahmen von der Feuerwehr-Einsatzleiterin/vom Feuerwehr-Einsatzleiter nach dem Feuerwehrgesetz zu treffen. Die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter hat unverzüglich die Behörde zu verständigen.

§ 27 StFGPG Sicherheitsvorkehrungen


Die Einsatzleitung hat das Recht, bei Gefahr im Verzug

1.

den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand oder eine örtliche Gefahr gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten,

2.

die sofortige Räumung von Grundstücken und Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.

§ 28 StFGPG Pflicht zur Hilfeleistung, Duldungsverpflichtung


(1) Im Falle eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr im Gemeindegebiet ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister berechtigt, alle hiezu fähigen Personen zur Hilfeleistung aufzubieten und, wenn nötig, nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen zur Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen. Die Aufgebotenen haben den Anordnungen der Einsatzleitung Folge zu leisten. Ausgenommen vom Aufgebot zur Hilfeleistung sind Personen, die während des Auftretens des Brandes oder der örtlichen Gefahr behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, ferner Personen, deren Dienstleistung während dieser Zeit zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, sowie Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung. Sachen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, sind von der Inanspruchnahme ausgenommen.

(2) Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer oder sonstige (Nutzungs-)Berechtigte sind verpflichtet, das Betreten und sonstige Benützen ihrer Grundstücke und Baulichkeiten oder andere zur Abwehr oder Bekämpfung des Brandes oder der örtlichen Gefahr geeigneter Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies von der Einsatzleitung angeordnet wird. Die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Baulichkeiten und Teilen hievon sowie ähnliche Maßnahmen sind nur dann zu dulden, wenn nicht in anderer Weise der Brand oder die örtliche Gefahr wirksam bekämpft werden kann.

(3) Für eine Beschädigung, für den Verbrauch und für den Verlust von zur Hilfeleistung in Anspruch genommenen, nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Sachen hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten, wobei der Vorteil, den die Hilfeleistung für die Betroffene/den Betroffenen mit sich brachte, anzurechnen ist. Der Entschädigungsanspruch ist binnen acht Wochen nach Beendigung der Inanspruchnahme bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister anzumelden; nach Ablauf der achtwöchigen Frist kann der Entschädigungsanspruch nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn die Berechtigte/der Berechtigte nicht in der Lage war, seinen Anspruch rechtzeitig anzumelden. Kommt bei der von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach dem rechtzeitigen Einlangen der Anmeldung beim Gemeindeamt abzuführenden Einigungsverhandlung eine gütliche Einigung über die Entschädigung dem Grund oder der Höhe nach nicht zustande, entscheidet das Landesgericht, wobei hinsichtlich des Umfanges und der Ermittlung der Höhe der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden sind.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten im Rahmen der überörtlichen Feuerpolizei sinngemäß im Falle eines Brandes im Gebiet einer Nachbargemeinde.

(5) Die Gemeinde, welche die Entschädigung nach Abs. 3 oder 4 geleistet hat, hat gegenüber einer Gemeinde, der die Hilfe geleistet wurde, Anspruch auf Ersatz.

(6) Soweit Anordnungen nach Abs. 1 Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes betreffen, dürfen hierdurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a) des Wehrgesetzes 2001 oder bei einer unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes, nicht beeinträchtigt werden.

§ 29 StFGPG Mitwirkung der Sicherheitsbehörden


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Abwehr oder die Bekämpfung von Bränden oder Gefahren behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 30 StFGPG Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten


(1) Nach einem Brand hat die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und nach Beendigung der Brandursachenermittlung die Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.

(2) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen der Eigentümerin/dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Eigentümerin/des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Eigentümerin/des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen lassen.

(3) Die Einsatzleitung hat in begründeten Fällen eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die Kosten für diese Brandwache sind von derjenigen/demjenigen zu tragen, in deren/dessen Interesse diese Maßnahmen angeordnet wurden.

(4) Die Organe der Behörde haben jederzeit Zutritt zur Brandstelle.

(5) Die Freigabe des Objektes erfolgt durch die Behörde.

(6) Nach Beendigung der Bekämpfung der örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen. Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß.

§ 31 StFGPG Eigener Wirkungsbereich


Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 32 StFGPG Verweise


Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 33 StFGPG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

2.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

3.

den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt;

4.

die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt;

5.

der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (§ 25) nicht nachkommt;

6.

gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen (§ 27) verstößt;

7.

im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung (§ 28 Abs. 1) nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung (§ 28 Abs. 2) verletzt;

8.

es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen (§ 30 Abs. 1).

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 34 StFGPG Übergangsbestimmung


(1) Die erstmalige Feuerbeschau nach diesem Gesetz ist bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, bis längstens 31. Dezember 2012 durchzuführen.

(2) Sofern Bescheide nach § 7 Abs. 3 Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, mit Bezug auf Hochhäuser noch nicht im Sinne des § 7 Abs. 3a letzter Satz Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, von Amts wegen angepasst wurden, sind sie an § 24 Abs. 4 anzupassen.

§ 35 StFGPG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Februar 2012, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 35a StFGPG Inkrafttreten von Novellen


Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 18 Abs. 2 Z 1, des § 29 Abs. 2 und des § 33 Abs. 1 Z 1 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 36 StFGPG Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, außer Kraft.

Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (StFGPG) Fundstelle


Gesetz vom 13. Dezember 2011 über die Feuer- und Gefahrenpolizei (Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz – StFGPG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 12/2012 (XVI. GPStLT RV EZ 761/1 AB EZ 761/5)

Änderung

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeines

§ 2

Feuerpolizei

§ 3

Gefahrenpolizei

§ 4

Örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei

§ 5

Überörtliche Feuerpolizei

2. Abschnitt
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

§ 6

Allgemeine Pflichten

§ 7

Verbrennen im Freien

§ 8

Feuerstätten

§ 9

Offenes Feuer und Licht, sonstige Licht- und Wärmequellen

§ 10

Feuerarbeiten und Erwärmung brennbarer Stoffe

§ 11

Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung

§ 12

Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen

§ 13

Lagerung von Heiz- und Brennstoffen

§ 14

Lagerung in offenen Dachräumen

§ 15

Ausschmückung von Räumen

§ 16

Fluchtwege und Freiflächen

§ 17

Betriebsbrandschutz

3. Abschnitt
Feuerbeschau

§ 18

Zweck der Feuerbeschau

§ 19

Organisation der Feuerbeschau

§ 20

Durchführung der Feuerbeschau, Verfahren

§ 21

Feuerpolizeiliche Überprüfung (Nachbeschau)

4. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

§ 22

Pflichten der Gemeinde

§ 23

Öffentliche Alarmeinrichtung

§ 24

Verpflichtungen bei baulichen Anlagen

5. Abschnitt
Bekämpfung von Bränden und Gefahren

§ 25

Verpflichtung zur Meldung

§ 26

Einsatzleitung

§ 27

Sicherheitsvorkehrungen

§ 28

Pflicht zur Hilfeleistung

§ 29

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

§ 30

Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 31

Eigener Wirkungsbereich

§ 32

Verweise

§ 33

Strafbestimmungen

§ 34

Übergangsbestimmung

§ 35

Inkrafttreten

§ 35a

Inkrafttreten von -Novellen

§ 36

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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