§ 36a StFanlG 2016

StFanlG 2016 - Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Das Verzeichnis der Prüfberechtigten nach § 27 Abs. 1 zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 24 sowie zur Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 24a samt Prüfnummer ist von der Landesregierung spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Novelle zu führen und im Internet zu veröffentlichen. In das erweiterte Verzeichnis sind auch Prüfberechtigte, die am Tage des Inkrafttretens dieser Novelle bereits im bestehenden öffentlichen Verzeichnis für Inspektionen von Feuerungsanlagen gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 eingetragen sind, zu übertragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

In Kraft seit 08.10.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36a StFanlG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36a StFanlG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36a StFanlG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36a StFanlG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36a StFanlG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 StFanlG 2016
§ 37 StFanlG 2016