§ 16a StDWG Übergangsbestimmungen zur Novelle

StDWG - Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der § 8 Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens jedoch mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015

In Kraft seit 18.07.2015 bis 31.12.9999
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