§ 2 StDLG 2011 Ausnahmen

StDLG 2011 - Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Dieses Gesetz findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:

1.

nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

2.

Verkehrsdienstleistungen, die in den Anwendungsbereich von Titel VI des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV fallen;

3.

Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden;

4.

audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung;

5.

Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;

6.

Tätigkeiten, die im Sinne des Art. 51 AEUV mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;

7.

soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Steuern und Abgaben.

In Kraft seit 21.12.2011 bis 31.12.9999
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