§ 8 StASBB TeilnehmerInnenzahl, Dauer der Unterrichtseinheiten

StASBB - Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Anzahl der Auszubildenden pro Lehrgang, Kurs und Modul ist von der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geregelten Unterrichts festzulegen.

(2) Eine theoretische Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine praktische Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten.

In Kraft seit 24.03.2009 bis 31.12.9999
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