§ 1 StArbFG 2002 Ziel des Gesetzes

StArbFG 2002 - Steiermärkisches Arbeitsförderungsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Ziel des Gesetzes ist die Erreichung und nachhaltige Sicherung der Vollbeschäftigung in der Steiermark. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass das Land in Abstimmung mit den Zielsetzungen des Steiermärkischen Beschäftigungspaktes als Träger von Privatrechten Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen fördert, wobei auf arbeitsmarktpolitische, wirtschafts- und strukturpolitische sowie sozialpolitische Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen ist.

In Kraft seit 13.09.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 StArbFG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 StArbFG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 StArbFG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 StArbFG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 StArbFG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StArbFG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 StArbFG 2002