§ 9 StAOG Bestellung und Aufgaben der Aufsichtsorgane

StAOG - Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Auf Grund dieses Gesetzes können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden. Diese Aufsichtsorgane haben die Aufgabe, Übertretungen der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen zu verfolgen.

(2) Aufsichtsorgane dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt.

(3) Fachliche Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist die Kenntnis der jeweils maßgeblichen ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

In Kraft seit 29.11.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 StAOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 StAOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 StAOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 StAOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 StAOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 StAOG
§ 9a StAOG