§ 34 St. MSchKG § 34

St. MSchKG - Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Mutter Kind Pass Verordnung 2002 – MuKiPassV, BGBl. II Nr. 470/2001,

2.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I. Nr. 155/2005,

3.

Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 161/2005,

4.

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005,

5.

Bauern Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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