§ 16 St-BZG Weitere Grundsätze für die Aufstellung von Wanderbienenständen

St-BZG - Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Aufstellung der Wandervölker hat ohne Rücksicht auf deren Zahl so zu erfolgen, daß sie wenigstens 100 m nach beiden Seitenrichtungen von anderen Wanderbienenständen und mindestens 200 m von der Flugfront bereits stehender Wanderbienenstände entfernt sind. Geringere Entfernungen können im Einverständnis mit den unmittelbar benachbarten Wanderimkern vereinbart werden.

(2) Von öffentlichen Verkehrswegen muß die Flugfront der Wanderbienenstände bei der Wanderung in die Waldtracht mindestens 10 m und bei der Wanderung in die Spättracht mindestens 50 m entfernt sein.

(3) Die Zuwanderung zu Trachtgelegenheiten, die als solche durch den Anbau oder die Anpflanzung honigender Gewächse im Ausmaß von mindestens 1 ha bewußt geschaffen wurden, ist im Umkreis von 3 km nur mit Zustimmung der über sie Verfügungsberechtigten gestattet.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht in Waldtrachtgebieten während der direkten Waldtracht, in Buchweizen-, Raps-, Rübsen- und Obsttrachtgebieten während der Blüte.

(5) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 17.03.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 St-BZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 St-BZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 St-BZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 St-BZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 St-BZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 St-BZG
§ 17 St-BZG