§ 52 SKAG § 52

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) In öffentlichen Krankenanstalten sind folgende Stellen gemäß Abs 2 auszuschreiben:

1.

Stellen jener Ärzte, die eine Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer Krankenanstalt leiten;

2.

Stellen jener Ärzte, die als Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen;

3.

Stellen jener Ärzte, die als Krankenhaushygieniker bestellt werden sollen;

4.

Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden oder als Konsiliarapotheker bestellt werden sollen.

Stellenausschreibungen von Fondskrankenanstalten gemäß Z 1 und 2 sind vor der Veröffentlichung dem Landessanitätsrat zu übermitteln, der innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem Einlangen dazu insbesondere im Hinblick auf das Übereinstimmen der Stellenausschreibung mit dem Versorgungsauftrag der Fondskrankenanstalt Stellung nehmen kann.

(2) Die im Abs 1 bezeichneten offenen Stellen sind unter Angabe der bei der Anstellung zur Anwendung gelangenden Dienst- und Besoldungsvorschriften und der beizubringenden Unterlagen zumindest in einer in Salzburg verbreiteten Tageszeitung öffentlich auszuschreiben. Bei der Ausschreibung von Ärztestellen ist die Ärztekammer für Salzburg und bei der Ausschreibung von Apothekerstellen die Österreichische Apothekerkammer gesondert zu verständigen. Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen betragen.

(3) Die Bewerbungsgesuche um die offenen Stellen sind mit den erforderlichen Urkunden zum Nachweis des Alters und der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen bzw Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, gegebenenfalls mit dem Nachweis der fachlichen Qualifikation bzw der Facharzteigenschaft sowie mit einem Lebenslauf, in dem besonders die medizinische Ausbildung und die bisherige Tätigkeit zu berücksichtigen sind, und bei Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, mit einem amtsärztlichen Gesundheits- und einem polizeilichen Führungszeugnis zu belegen.

(4) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die Gesuche mit allen Unterlagen dem Landessanitätsrat zur Begutachtung zu übermitteln. In diesem Gutachten sind die Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle zu beurteilen, eingehend zu begründen und eine dementsprechende Reihung der Bewerber vorzunehmen. Die Begründung hat sich sowohl auf die fachliche Qualifikation der Bewerber als auch auf deren Eignung für die ausgeschriebene Stelle zu erstrecken. Bei Bewerbungen um Stellen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 in Fondskrankenanstalten ist überdies auf die Übereinstimmung mit dem Versorgungsauftrag der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen. Das Gutachten mit den vorgelegten Unterlagen ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt, eine weitere Ausfertigung des Gutachtens der Landesregierung zu übermitteln.

(5) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat bei der Besetzung der offenen Stellen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 die Wahl unter den gereihten Bewerbern.

(6) Dem Antrage auf Genehmigung eines leitenden Arztes (Prosektors) gemäß § 24 Abs 6 sind die Gesuche und Unterlagen aller Bewerber anzuschließen.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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