§ 37 SEG (Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz), Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte durch den Aufsichtsrat - JUSLINE Österreich
§ 37 SEG Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte durch den Aufsichtsrat
SEG - Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024
Die Satzung der Gesellschaft hat die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 15 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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