§ 12 SchuOG 1995

SchuOG 1995 - Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Polytechnische Schulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:

1.

als selbstständige Polytechnische Schulen,

2.

als Klassen einer Polytechnischen Schule, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule.

(2) Die Polytechnische Schule ist unter der Voraussetzung von wenigstens drei Klassen als selbstständige Schule zu führen. Eingerichtete Polytechnische Schulen können auch bei zu geringer Schülerzahl als selbstständige Schule weitergeführt werden, wenn dadurch keine wesentlichen Mehrkosten zu erwarten sind.

(3) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des gesetzlichen Schulerhalters.

(4) Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Klassen von Polytechnischen Schulen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Poltechnischen Schule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 SchuOG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 SchuOG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 SchuOG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 SchuOG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 SchuOG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 SchuOG 1995
§ 13 SchuOG 1995