§ 34 Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne die entsprechende Bewilligung ausübt;

2.

verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt;

3.

Wetten, ausgenommen Internetwetten, außerhalb von Wettannahmestellen gewerbsmäßig anbietet, abschließt oder vermittelt;

4.

es unterlassen hat, den Betrieb einer Betriebsstätte, die nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, oder die Verlegung einer Betriebsstätte der Landesregierung anzuzeigen;

5.

es unterlässt, Wettannahmestellen während der Betriebszeiten allgemein zugänglich zu halten;

6.

einen Wettterminal außerhalb der Betriebszeiten der Wettannahmestelle betreibt;

7.

eine Wettkundenkarte an eine noch nicht volljährige Person ausgibt;

8.

eine nicht auf seine Person ausgestellte Wettkundenkarte benützt;

9.

es unterlassen hat, den Betrieb eines Wettterminals, der nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, den Austausch oder die Verlegung eines Wettterminals der Landesregierung anzuzeigen;

10.

es unterlassen hat, ein Wettbuch zu führen;

11.

es unterlassen hat, ein Wettbuch ordnungsgemäß zu führen;

12.

es als Wettunternehmer unterlassen hat, in einer Wettannahmestelle die Einhaltung der Ausübungsvorschriften oder die Einhaltung des Wettreglements gemäß § 18 sicherzustellen und zu überwachen;

13.

es entgegen den Bestimmungen des § 24g Abs 1 unterlässt, die Geldwäschemeldestelle unverzüglich zu informieren;

14.

entgegen § 24h Abs 1 eine Transaktion vornimmt, entgegen § 24h Abs 3 eine Transaktion vor der Äußerung der Geldwäschemeldestelle durchführt oder entgegen einer Anordnung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 24h Abs 4 handelt;

15.

es unterlässt, gemäß § 24i Abs 1 oder § 24m Abs 2 mit der Geldwäschemeldestelle zusammenzuarbeiten;

16.

den sonstigen Bestimmungen der §§ 24 bis 24o zuwiderhandelt;

17.

den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:

1.

in den Fällen des Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 12 mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000 € und höchstens 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;

2.

im Fall des Abs 1 Z 8 mit einer Geldstrafe von mindestens 500 € und höchstens 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;

3.

in den Fällen des Abs 1 Z 13, 14, 15 und 16

a)

mit einer Geldstrafe von mindestens 20.000 € und höchstens 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen; oder

b)

im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 24c bis 24h und die §§ 24l, 24n sowie 24o mit einer Geldstrafe von mindestens 500.000 € und höchstens in der zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, ansonsten höchstens 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen;

4.

im Fall des Abs 1 Z 17 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

(3) Auch der Versuch ist strafbar.

(4) Wettterminals oder einzelne Teile davon, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen unzulässig ist, oder Gegenstände, welche eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen unzulässige Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ermöglichen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und für verfallen zu erklären. Für verfallen erklärte Gegenstände sind, soweit eine weitere Verwertung nicht in Betracht kommt, auf Kosten des Wettunternehmers schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem Wettunternehmer auszufolgen.

(5) Im Fall einer Bestrafung gemäß § 34 Abs 2 Z 3 lit b hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Straferkenntnis auch

1.

anzuordnen, dass der Wettunternehmer oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat, oder

2.

die zeitlich befristete oder dauernde Abberufung der verantwortlichen Person aus ihrer Funktion anzuordnen, wenn diese der Führungsebene (§ 3 Z 16) angehört, oder ein zeitlich befristetes oder dauerndes Verbot, künftig eine Funktion auf der Führungsebene des Wettunternehmers wahrzunehmen, auszusprechen.

Bei der Wahl der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Maßnahme hat die Bezirksverwaltungsbehörde die im § 34a Abs 2 festgelegten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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