§ 34b Sbg. WFG 2015

Sbg. WFG 2015 - Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2024

(1) Die Förderung für große Renovierungen kann in der Gewährung von rückzahlbaren und/oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen bestehen. Die Zuschüsse können bestehen aus:

1.

einem Grundbetrag und Zuschlägen oder

2.

Pauschalbeträgen.

(2) Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werden.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln, insbesondere:

1.

die Höhe des Zuschusses,

2.

die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),

3.

die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,

4.

die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34b Sbg. WFG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34b Sbg. WFG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34b Sbg. WFG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34b Sbg. WFG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34b Sbg. WFG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. WFG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34a Sbg. WFG 2015
§ 35 Sbg. WFG 2015