§ 7 Sbg. WFG

Sbg. WFG - Salzburger Wachstumsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Förderungsrichtlinien

 

§ 7

 

Die Fondskommission erlässt Förderungsrichtlinien. Diese Förderungsrichtlinien haben nähere Bestimmungen über die Förderungsaktionen, die förderungsfähigen Maßnahmen, die Förderungswerber, die Art und das Ausmaß der Förderung, die Förderungsansuchen sowie die Entscheidung darüber, die Auszahlung der Förderung, die Verpflichtungen der Förderungsnehmer sowie die Einstellung und Rückforderung der Förderung zu enthalten. Die Förderungsrichtlinien werden im Internet kundgemacht.

In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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