§ 16 Sbg. VV § 16

Sbg. VV - Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Volksabstimmungsakten der Bezirkswahlbehörden sind nach ihrem Einlangen durch die Landeswahlbehörde auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu prüfen und zu berichtigen. Auf Grund dieser Feststellungen ermittelt die Landeswahlbehörde das Gesamtergebnis der Volksabstimmung in der im § 14 Abs 1 angegebenen Gliederung endgültig. Das endgültige Ergebnis der Volksabstimmung ist durch Bescheid festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Außerdem wird das Ergebnis von der Landeswahlbehörde in der ‚Salzburger Landes-Zeitung’ bekannt gegeben.

(2) Gegen den Bescheid der Landeswahlbehörde nach Abs 1, der der Landesregierung und gegebenenfalls dem bevollmächtigten Vertreter zuzustellen ist, steht im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z 1 den im Landtag vertretenen Parteien, im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z 2 dem bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel des Einspruches in sinngemäßer Anwendung des § 96 LTWO 1998 zu. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie läuft im ersten Fall ab der Verlautbarung an der Amtstafel der Landesregierung, im zweiten Fall ab der Zustellung des Bescheides.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 Sbg. VV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Sbg. VV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 Sbg. VV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 Sbg. VV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 Sbg. VV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. VV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 Sbg. VV
§ 17 Sbg. VV