§ 31 Sbg. TMGBO

Sbg. TMGBO - Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 31

 

Der Taxilenker hat dem Fahrgast beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu leisten. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, wenn das Fahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach unter Bedachtnahme auf die Gesundheit des Taxilenkers zu öffnen oder zu schließen.

In Kraft seit 01.05.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 Sbg. TMGBO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 Sbg. TMGBO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 Sbg. TMGBO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 Sbg. TMGBO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 Sbg. TMGBO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. TMGBO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 Sbg. TMGBO
§ 32 Sbg. TMGBO