§ 10 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. An der Vollversammlung können auch Personen mit beratender Funktion teilnehmen, wenn sie vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer beigezogen werden. Jedes Mitglied oder dessen Bevollmächtigter kann sich von einer Person begleiten lassen.

(1a) Die Einberufung ist darüber hinaus durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen in der Zeit vor der Vollversammlung kundzumachen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Vorsitzenden die Kundmachung an der Amtstafel zu veranlassen. Unabhängig von der persönlichen Einladung wird durch die öffentliche Kundmachung jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung der Einberufung der Vollversammlung an alle Mitglieder bewirkt.

(2) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt ist und wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Erfolgt dieser Hinweis in der Einberufung nicht, liegt eine Beschlussfähigkeit der Vollversammlung nur dann vor, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt und mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten ist.

(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden, sofern nicht besonderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung, durch die ein geänderter Promillesatz (§ 39 Abs 3) oder die Höhe der allgemeinen Ortstaxe (§ 5 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012) festgesetzt wird, können nur auf Antrag des Ausschusses gefasst werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,

a)

wenn bei der Festsetzung des geänderten Promillesatzes die Erhöhung auf mehr als das Dreifache erfolgt; und

b)

wenn es sich um die Festsetzung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe handelt. Auch die Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens darf nur auf Antrag des Ausschusses erfolgen.

(4) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Zum Zwecke der Beschlussfassung über den Jahresabschluss ist die Vollversammlung innerhalb der ersten elf Monate des Jahres einzuberufen, soll in ihr zugleich die Wahl der Ausschüsse stattfinden, kann sie auch später im Jahr einberufen werden. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Ausschuss beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Pflichtmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden begehrt.

(5) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder begründet wird, sind vom Vorsitzenden binnen einer Woche nach der Beschlussfassung für die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.

(6) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kann abweichend von Abs 4 im Jahr 2020 auf die Einberufung der Vollversammlung verzichtet werden. In diesem Fall ist die Vollversammlung des Jahres 2020 zusammen mit der Vollversammlung des Jahres 2021 abzuhalten.

In Kraft seit 18.11.2020 bis 31.12.9999
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