§ 30 Sbg. SS § 30

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Organe des Verbandes sind

a)

die Vollversammlung,

b)

der Vorstand,

c)

der Vorsitzende und

d)

die Prüfungskommissionen (§ 19 Abs 1 und § 20 Abs 3).

(2) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Verbandes. Sie hat wenigstens einmal jährlich stattzufinden (ordentliche Vollversammlung).

(3) Das Stimmrecht in der Vollversammlung ist persönlich auszuüben. Ehrenmitglieder und freiwillige Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Bis zur Neuwahl leitet der bisherige Vorsitzende, ab dieser der neugewählte die Vollversammlung.

(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Pflichtmitglieder anwesend ist. Bei der Beratung über Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, muß zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder aus dem Kreis der Snowboardschulleiter und Snowboardlehrer kommen. Sind zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die für die Beschlußfähigkeit jeweils erforderlichen Mitglieder vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. In Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, kann gegen den mehrheitlichen Willen (einfache Stimmenmehrheit) der Mitglieder aus dem Kreis der Snowboardschulleiter und Snowboardlehrer ein Beschluß nicht zustandekommen.

(5) Der Vollversammlung ist vorbehalten:

a)

die Erlassung und Änderung der Satzungen;

b)

die Beschlußfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Schi(Snowboard)schulwesens und der Schi(Snowboard)lehrerausbildung;

c)

die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

d)

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;

e)

die Wahl des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;

f)

die Wahl zweier Rechnungsprüfer;

g)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(6) Der Vorstand besteht aus zwölf von der Vollversammlung zu wählenden Pflichtmitgliedern. Der Vorsitzende, der der Leiter einer Schischule oder einer Snowboardschule sein muß, ist von den Schischulleitern vorzuschlagen und zu wählen, der Vorsitzende-Stellvertreter von den übrigen Pflichtmitgliedern. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder hat unter Anrechnung des Vorsitzenden bzw des Vorsitzenden-Stellvertreters bei seiner jeweiligen Gruppe so vor sich zu gehen, daß fünf Mitglieder von den Schischulleitern, zwei Mitglieder von den Staatlich geprüften Schilehrern, zwei Mitglieder von den Landesschilehrern, ein Mitglied von den Landesschilehreranwärtern und zwei Mitglieder von den Snowboardschulleitern und Snowboardlehrern vorzuschlagen und zu wählen sind.

(7) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Nachwahlen sind gelegentlich der Vollversammlung vorzunehmen. Bis dahin kann von der betreffenden Gruppe des Vorstandes ein vorläufiges, die Voraussetzungen erfüllendes Mitglied berufen werden, wobei die Staatlich geprüften Schilehrer, Landesschilehrer und Landesschilehrer-Anwärter erforderlichenfalls als gemeinsame Gruppe vorzugehen haben.

(8) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Bei der Beratung über Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, müssen sich unter den anwesenden Mitgliedern jene Mitglieder befinden, die von den Snowboardschulleitern und Snowboardlehrern gewählt worden sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, kann gegen den übereinstimmenden Willen der Mitglieder, die von den Snowboardschulleitern und Snowboardlehrern gewählt worden sind, ein Beschluß nicht zustandekommen.

(9) Der Vorstand kann seinen Sitzungen Sachverständige und Vertreter aus den verschiedenen Bereichen des Landes mit beratender Stimme beiziehen.

(10) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder dem Vorsitzenden vorbehalten sind.

(11) Der Vorsitzende vertritt den Verband nach außen. Im Fall der Verhinderung wird er durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Der Vorsitzende hat die Vollversammlung spätestens drei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung schriftlich einzuberufen. Er führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Dem Vorsitzenden obliegt die Führung der Mitgliederkartei.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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