§ 53i Sbg. SR 1966 § 53i

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Wird eine Bürgerbefragung (ein Bürgerbegehren) nach diesem Gesetz gleichzeitig mit einer Volksbefragung nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz durchgeführt, gilt das III. Hauptstück der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wahlen nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 die Bürgerbefragung (das Bürgerbegehren) nach diesem Gesetz und an die Stelle der Landtagswahl die Volksbefragung nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz tritt.

In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53i Sbg. SR 1966


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53i Sbg. SR 1966 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53i Sbg. SR 1966


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53i Sbg. SR 1966


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53i Sbg. SR 1966 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 53h Sbg. SR 1966
§ 54 Sbg. SR 1966