§ 17 Sbg. SR 1966 § 17

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Magistratsdirektor nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil.

(2) Der Vorsitzende kann andere Bedienstete der Stadt für bestimmte Tagesordnungspunkte der Sitzung des Gemeinderates beiziehen, sonstige sachkundige Personen jedoch nur mit Zustimmung des Gemeinderates. Der Vorsitzende hat solche Personen beizuziehen, wenn es der Gemeinderat beschließt.

In Kraft seit 16.07.1966 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Sbg. SR 1966


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Sbg. SR 1966 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Sbg. SR 1966


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Sbg. SR 1966


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Sbg. SR 1966 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SR 1966 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 Sbg. SR 1966
§ 18 Sbg. SR 1966