§ 7 Sbg. SG 1969

Sbg. SG 1969 - Salzburger Sammlungsgesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 7

 

(1) Während der Dauer einer von der Bundes- oder der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Sammlung dürfen in dem für die Sammlung bestimmten Sammelgebiet keine öffentlichen Sammlungen bewilligt oder abgehalten werden.

(2) Während der Dauer der Salzburger Festspiele dürfen in der Stadt Salzburg keine öffentlichen Sammlungen bewilligt oder abgehalten werden.

(3) Die Landesregierung kann auch für die Dauer anderer öffentlicher Veranstaltungen im Lande die Bewilligung oder Abhaltung von öffentlichen Sammlungen allgemein oder mit Beschränkung auf bestimmte Orte ausschließen.

(4) Eine Ausnahme von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 kann von der Landesregierung über Ansuchen in dem Falle gestattet werden, daß es sich um eine öffentliche Sammlung handelt, die nach Zweck und Organisation eine Beeinträchtigung oder Störung der in diesen Absätzen angeführten Veranstaltungen oder ihrer Ziele nicht erwarten läßt. Der Bescheid ersetzt eine Bewilligung gemäß § 4.

In Kraft seit 20.12.1969 bis 31.12.9999
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