§ 36 Sbg. SF

Sbg. SF - Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Änderung der Fondssatzung

 

§ 36

 

(1) Die Änderung der Fondssatzung kann durch Beschluß der Fondsorgane erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach § 37 vorliegen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde.

(2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Fondszweckes erforderlich ist. Legen die Fondsorgane die aufgetragene Änderung der Fondssatzung nicht innerhalb von acht Wochen zur Genehmigung vor, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung entsprechend zu ändern.

(3) Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Auf die Satzungsänderung ist § 29 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Parteistellung kommt auch dem Fonds zu. Die erfolgte Genehmigung ist auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden. Diese oder eine Ausfertigung der von der Fondsbehörde geänderten Fondssatzung ist dem Vertretungsorgan des Fonds auszuhändigen.

(4) Die Fondsbehörde hat die Änderung der Fondssatzung in der "Salzburger Landes-Zeitung" zu verlautbaren, insoweit hiedurch der Name, der Sitz oder der Fondszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds zu tragen.

In Kraft seit 01.11.1976 bis 31.12.9999
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