Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. SAV

Salzburger Schwerarbeitsverordnung

Sbg. SAV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Oktober 2006 über besonders belastende Berufstätigkeiten (Salzburger Schwerarbeitsverordnung)
StF: LGBl Nr 106/2006

§ 1 Sbg. SAV


Besonders belastende Berufstätigkeiten

 

§ 1

 

(1) Folgende Tätigkeiten gelten auf Grund der physisch oder psychisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen als Schwerarbeit:

1.

Tätigkeit in unregelmäßiger Nachtarbeit (§ 2 Abs 1 Z 1);

2.

Tätigkeit, die regelmäßig unter Einwirkung von Hitze oder Kälte (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3) verrichtet wird;

3.

Tätigkeit unter chemischen oder physikalischen Einflüssen (§ 2 Abs 1 Z 4), wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 101 B-KUVG von mindestens 10 % verursacht worden ist;

4.

schwere körperliche Arbeit (§ 2 Abs 1 Z 5 iVm § 2 Abs 2);

5.

Tätigkeit bei der berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin;

6.

Tätigkeit trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes) von mindestens 80 %, wenn für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 4 des Salzburger Pflegegeldgesetzes oder nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen bestanden hat;

7.

Tätigkeit im Feuerwehrdienst einer Berufsfeuerwehr.

 

(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art XI Abs 3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art X NSchG entstanden ist.

§ 2 Sbg. SAV


Begriffsbestimmungen

 

§ 2

 

(1) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

1.

unregelmäßige Nachtarbeit: Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht, das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, wenn nicht in diese Dienstzeit überwiegend Dienststellen-, Wohnungs- oder Rufbereitschaft fällt;

2.

Einwirkung von Hitze: ein durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachter Klimazustand, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Dienstzeit bei 30° Celsius und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;

3.

Einwirkung von Kälte: überwiegender Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als -21° Celsius ist oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;

4.

chemischer Einfluss oder physikalischer Einfluss:

a)

ständiges gesundheitsschädliches Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinn der Anlage 1 des ASVG führen können;

b)

Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken;

c)

regelmäßiges oder mindestens während vier Stunden der Dienstzeit erforderliches Tragen von Atemschutzgeräten

(Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während

zwei Stunden der Dienstzeit erforderliches Tragen von Tauchgeräten;

5.

schwere körperliche Arbeit: eine Tätigkeit, bei der bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens

8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule

(1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden (energetische Belastung).

 

(2) Der Arbeitsenergieumsatz gemäß Abs 1 Z 5 ergibt sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag abzüglich des Grundenergieumsatzes in Abhängigkeit (vor allem vom Körpergewicht), des Freizeitenergieumsatzes (in Abhängigkeit von den Freizeit-Aktivitäten) und eines kleinen Anteils für Energieverluste. Für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als energetische Schwerarbeit werden die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet. Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8.374 bei Männern bzw 5.862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird.

§ 3 Sbg. SAV


Schwerarbeitsmonat

 

§ 3

 

(1) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs 1 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt worden sind. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht.

 

(2) Die Dienstbehörden haben die Schwerarbeitsmonate der Beamtinnen und Beamten zu erfassen.

§ 4 Sbg. SAV


Verweisungen auf Bundesgesetze

 

§ 4

 

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden zitierten erhalten haben:

1.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 99/2006;

2.

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl Nr 200/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 155/2005;

3.

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 82/2005;

4.

Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl Nr 354/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 114/2005.

§ 5 Sbg. SAV


Inkrafttreten

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Salzburger Schwerarbeitsverordnung (Sbg. SAV) Fundstelle


Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Oktober 2006 über besonders belastende Berufstätigkeiten (Salzburger Schwerarbeitsverordnung)
StF: LGBl Nr 106/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4b Abs 2 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, des § 14b Abs 2 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002, LGBl Nr 42/2003, und des § 9e Abs 2 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

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