§ 17 Sbg. OG

Sbg. OG - Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) § 2 Abs 2, § 3 Abs 5 bis 5b und 8, § 4 Abs 2, § 6 Abs 6, § 12, § 13 Abs 2 und § 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 6 Abs 6 ist nur auf Bestellungsentscheidungen anzuwenden, die ab diesem Datum getroffen werden. § 10 Abs 1 bis 3 und 6 sowie § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten in Kraft:

1.

§ 6 Abs 6, § 7 und § 8 Abs 2 Z 10 und Abs 3 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten;

2.

§ 8 Abs 2 Z 2a und Z 9 mit 28. Februar 2021.

§ 8 Abs 2 Z 2a tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft.

In Kraft seit 19.06.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Sbg. OG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Sbg. OG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Sbg. OG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Sbg. OG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Sbg. OG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. OG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 Sbg. OG
Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 (Sbg. OG) Fundstelle