Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. LZBZ

Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG

Sbg. LZBZ
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Stand der Gesetzesgebung: 18.11.2017
Gesetz vom 5. November 2008 über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte sowie über den Übergang von Betrieben auf das Land oder vom Land auf Dritte (Salzburger
Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG)
StF: LGBl Nr 25/2009 (Blg LT 13. GP: RV 018, AB 124, jeweils 6. Sess)

§ 1 Sbg. LZBZ


Regelungsgegenstand

 

§ 1

 

(1) Dieses Gesetz regelt:

1.

die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Zuweisung von Bediensteten des Landes an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung;

2.

die dienstrechtlichen Folgen des Übergangs eines Betriebes des Landes oder der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK) auf einen anderen Inhaber oder von einem anderen Inhaber auf das Land oder die SALK.

 

(2) Durch dieses Gesetz wird das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz nicht berührt.

§ 2 Sbg. LZBZ


Begriffsbestimmungen

 

§ 2

 

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Landesbedienstete: Landesbeamtinnen und Landesbeamte gemäß § 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) und Landesvertragsbedienstete gemäß § 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG);

2.

Zuweisung: das Zurverfügungstellen von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger;

3.

Beschäftiger: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die die zugewiesenen Landesbediensteten zur Dienstleistung einsetzt. Natürliche Personen können keine Beschäftiger im Sinn des Gesetzes sein;

4.

Betrieb: ein Betrieb, ein Unternehmen oder ein Betriebs- oder Unternehmensteil im Sinn der Richtlinie 2001/23/EG (§ 9 Z 2);

5.

Betriebsübergang: der Übergang eines Betriebes von einem Veräußerer auf einen Erwerber im Sinn des Art 1 der Richtlinie 2001/23/EG;

6.

Erwerber: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die einen Betrieb übernimmt. Natürliche Personen können keine Erwerber im Sinn des Gesetzes sein;

7.

Veräußerer: ein Rechtsträger, der einen Betrieb überträgt.

§ 3 Sbg. LZBZ § 3


(1) Landesbedienstete können an einen Beschäftiger zur vorübergehenden oder dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse des Landes oder der SALK liegt und

1.

Aufgaben, die bisher vom Land oder von der SALK durch die von der Dienstzuweisung betroffenen Landesbediensteten zumindest zum Teil selbst besorgt werden, durch den Beschäftiger besorgt werden sollen;

2.

ein Betrieb des Landes oder der SALK auf einen Erwerber übergeht (§ 7 Abs. 4);

3.

auf Grund der besonderen Qualifikation einer bzw eines Landesbediensteten die Tätigkeit von einem anderen Rechtsträger nachgefragt wird; oder

4.

die Zuweisung auf Grund von Kooperationen mit Krankenanstalten anderer Rechtsträger notwendig ist; oder

5.

die von der Zuweisung betroffenen Landesbediensteten der Zuweisung schriftlich zustimmen.

             

(2) Die Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid vorzunehmen.

§ 4 Sbg. LZBZ


Rechte und Pflichten der zugewiesenen Landesbediensteten

 

§ 4

 

(1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der Rechte und Pflichten und der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der betroffenen Landesbediensteten. Diese haben insbesondere auch Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge (§ 71 L-BG, § 42 L-VBG) einschließlich der Sonderzahlungen durch das Land.

 

(2) Allfällige über die besoldungsrechtlichen Ansprüche (§§ 71 ff L-BG; §§ 42 ff L-VBG) hinausgehende Zuwendungen durch den Beschäftiger begründen keine Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten gegenüber dem Land.

§ 5 Sbg. LZBZ


Diensthoheit und Weisungsbefugnis

 

§ 5

 

(1) Die Diensthoheit über die zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Beschäftigers sind bei der Besorgung der Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (§ 6 Abs 1) festzulegen.

 

(2) Während der Dauer der Zuweisung unterliegen die zugewiesenen Landesbediensteten den fachlichen und dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Beschäftigers.

§ 6 Sbg. LZBZ


Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Beschäftiger

 

§ 6

 

(1) Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem Beschäftiger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Zweck und die Dauer der Zuweisung;

2.

die Verpflichtung des Beschäftigers, während der Dauer der Zuweisung die Pflichten als Dienst- bzw Arbeitgeber nach den jeweils geltenden Bediensteten- bzw Arbeitnehmerschutzbestimmungen wahrzunehmen;

3.

das vom Beschäftiger an das Land zur Abdeckung des Personal- und Verwaltungsaufwandes zu leistende Entgelt;

4.

Festlegungen über die Haftung des Beschäftigers für allenfalls das Land treffende Verpflichtungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz sowie den Dienstnehmerschutzvorschriften;

5.

Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen.

 

(2) Das Land hat dem Beschäftiger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner nach diesem Gesetz bestehenden Rechte und Pflichten darstellen. Der Beschäftiger hat der Landesregierung jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Ausübung der Diensthoheit darstellen.

§ 7 Sbg. LZBZ


Betriebsübergang

 

§ 7

 

(1) Geht ein Betrieb von einem Veräußerer auf das Land oder die SALK über, gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf das Land bzw die SALK über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen bzw -nehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete im Sinn des § 1 L-VBG. Der 2. und 3. Abschnitt des Salzburger Objektivierungsgesetzes findet für die Begründung dieser Dienstverhältnisse keine Anwendung.

 

(2) Abs 1 gilt nicht:

 

1.

für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit;

2.

im Fall des Konkurses des Veräußerers;

3.

bei der Übertragung von Aufgaben im Zug einer Umstrukturierung von Verwaltungsbehörden oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer Behörde auf eine andere;

4.

bei einem Betriebsübergang von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auf das Land bzw die SALK (§ 9a Abs 4 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 – Gem-VBG) und bei einem Betriebsübergang von der Stadtgemeinde Salzburg auf das Land bzw die SALK.

 

(3) Soweit die gemäß Abs 1 übergegangenen Rechte und Pflichten von den für Landesvertragsbedienstete geltenden Bestimmungen zum Vorteil der betroffenen Bediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 71 L-VBG getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs einvernehmlich abgeändert werden können.

 

(4) Geht ein Betrieb des Landes oder der SALK auf einen Erwerber über, bleibt die Stellung des Landes als Dienstgeber der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem veräußerten Betrieb zur Dienstleistung zugeteilten Landesbediensteten unverändert. Die betroffenen Bediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 zur Dienstleistung zugewiesen werden. Ist der Erwerber eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, findet § 9a Abs 1 Gem-VBG keine Anwendung.

 

(5) Das Land hat die für die gemäß Abs 1 betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer sowie für die gemäß Abs 4 betroffenen Landesbediensteten zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmerinnen- und -nehmervertretung bis spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Betriebsübergang über Folgendes zu informieren:

1.

den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs;

2.

den Grund für den Übergang;

3.

die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Landesbediensteten;

4.

die für die Landesbediensteten in Aussicht genommenen Maßnahmen, zB eine allfällige Dienstzuweisung von Bediensteten an den Erwerber des Betriebes.

Bestehen keine zuständigen Organe der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung, sind diese Informationen allen betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmern zu übermitteln.

 

(6) Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund gemäß § 3a L-BG oder § 66 L-VBG.

 

(7) Landesvertragsbedienstete sind berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen auf Grund des Betriebsübergangs innerhalb von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Zuweisung (§ 3) ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu lösen. Den Landesvertragsbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer gemäß § 66 Abs 2 Z 2, 4, 5 oder 7 bis 9 L-VBG erfolgten Dienstgeberkündigung zu.

 

(8) Landesbeamtinnen und -beamte sind berechtigt, bei Vorliegen der im Abs 7 genannten Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Zuweisung (§ 3) ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis nach § 4f L-BG zu erklären. Abweichend von § 119 Abs 2 Z 2 L-BG gebührt den betroffenen Landesbeamtinnen bzw -beamten für diesen Fall eine Abfertigung in der sich aus § 120 Abs 2 L-BG ergebenden Höhe.

§ 8 Sbg. LZBZ


Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers

 

§ 8

 

Die Aufgaben als Dienstbehörde bzw als Vertreter des Landes als Dienstgeber nach diesem Gesetz sind von der Landesregierung und für die der SALK zugewiesenen Bediensteten von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der SALK im Rahmen des § 2 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes wahrzunehmen.

§ 9 Sbg. LZBZ


Umsetzungshinweis

 

§ 9

 

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl Nr L 206 vom 29. Juli 1991;

2.

Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen, ABl Nr L 82 vom 22. März 2001.

§ 10 Sbg. LZBZ


Inkrafttreten

 

§ 10

 

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Seine Bestimmungen finden auf Zuweisungen und Betriebsübergänge Anwendung, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.

§ 11 Sbg. LZBZ § 11


§ 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG (Sbg. LZBZ) Fundstelle


Gesetz vom 5. November 2008 über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte sowie über den Übergang von Betrieben auf das Land oder vom Land auf Dritte (Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG)
StF: LGBl Nr 25/2009 (Blg LT 13. GP: HREF="http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/13Gesetzgebungsperiode/6Session/018.pdf" Target="_blank">RV 018, HREF="http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/13Gesetzgebungsperiode/6Session/124.pdf" Target="_blank">AB 124, jeweils 6. Sess)

Änderung

LGBl Nr 98/2017 (Blg LT 15. GP: RV 368, 5. Sess; AB 8, 6. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

 

              § 1          Regelungsgegenstand

              § 2         Begriffsbestimmungen

              § 3          Zuweisung

              § 4          Rechte und Pflichten der zugewiesenen Landesbediensteten

              § 5          Diensthoheit und Weisungsbefugnis

              § 6          Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Beschäftiger

              § 7          Betriebsübergang

              § 8          Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers

              § 9          Umsetzungshinweis

              § 10       Inkrafttreten

              § 11       Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

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