§ 2 Sbg. LZ

Sbg. LZ - Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.05.2024

(1) Die Diensthoheit über die der Betriebsgesellschaft nach § 1 Abs. 1 zugewiesenen oder gemäß § 3 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Die Geschäftsführung ist bei der Besorgung der Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung hat in den mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträgen Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Nichtbefolgung einer solchen Weisung vorzusehen.

(2) Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist Dienstbehörde für alle der Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbeamten. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die der Landesregierung oder dem Amt der Landesregierung als Dienst- bzw Disziplinarbehörde obliegen, mit Ausnahme

1.

der Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2.

der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,

3.

der Dienstzuteilungen und Versetzungen, die über den Bereich der Betriebsgesellschaft hinausgehen.

(2a) Die Geschäftsführung ist auch Dienstbehörde im Hinblick auf die für folgende Personen wahrzunehmenden Aufgaben:

1.

Beamte des Ruhestandes,

a)

die im Dienststand in einem der im § 1 Abs 1 Z 1 oder 2 genannten Bereiche tätig waren oder

b)

die im Dienststand der Betriebsgesellschaft zugewiesen waren;

2.

Hinterbliebene und Angehörige der Beamten gemäß Z 1.

(3) Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist mit der Vertretung des Landes Salzburg als Dienstgeber gegenüber allen der Betriebsgesellschaft zugewiesenen oder gemäß § 3 neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut.

(4) Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft kann andere Personen, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in ihrem Namen die ihr übertragenen Aufgaben der Dienst- oder Disziplinarbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen.

(5) Die im Sinn des Abs. 4 ermächtigten Personen sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen der Betriebsgesellschaft an allgemein einsichtiger Stelle bekannt zu machen.

In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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