§ 8 Sbg. LPW

Sbg. LPW - Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Wählerliste

 

§ 8

 

(1) Der Dienststellenausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 7) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Landeslehrer ausscheidet, die am Tage der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Landeslehrer des Dienststandes sind oder gemäß § 15 Abs. 3 und 4 unter Bedachtnahme auf § 42 lit. g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes kein Wahlrecht haben.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

(3) Falls Sprengelwahlkommissionen eingerichtet werden, hat der Dienststellenwahlausschuss Wählerlisten für jede Sprengelwahlkommission zusammenzustellen, in welchen alle Wahlberechtigten den jeweiligen Sprengeln zugeordnet werden.

In Kraft seit 26.10.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Sbg. LPW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Sbg. LPW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Sbg. LPW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Sbg. LPW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Sbg. LPW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LPW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Sbg. LPW
§ 9 Sbg. LPW