§ 28 Sbg. LPG

Sbg. LPG - Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Protokoll

 

§ 28

 

(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Verfassung der Niederschrift obliegt dem Protokollführer des Dienststellenausschusses (§ 14).

(2) In die Niederschrift sind insbesondere aufzunehmen:

a)

die Tagesordnung der Versammlung;

b)

Feststellung der Beschlußfähigkeit;

c)

die Anträge in wörtlicher Fassung;

d)

die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

e)

das genaue ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen;

f)

die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);

g)

eine kurze Darstellung des Verlaufes der Versammlung.

(3) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch den Dienststellenausschuß. Sie ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der sie genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(4) Jedem stimmberechtigten Landeslehrer der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.

In Kraft seit 12.12.1967 bis 31.12.9999
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