§ 4 Sbg. LGVAG 1969

Sbg. LGVAG 1969 - Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Eintritt der Abgabepflicht; Erstattung

 

§ 4

 

(1) Die Pflicht zur Entrichtung einer Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten. Die Erstattung ist auf die Zeit bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres beschränkt, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet worden ist.

In Kraft seit 01.05.1982 bis 31.12.9999
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