§ 1 Sbg. GLHG

Sbg. GLHG - Gesetz mit dem das Salzburger Landes-Holding-Gesetz aufgehoben wird

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Aufhebung des Salzburger Landes-Holding-Gesetzes

 

§ 1

 

(1) Das Salzburger Landes-Holding-Gesetz, LGBl Nr 20/1992, wird mit Ablauf des 30. Juni 2005 aufgehoben. Damit erlischt die Rechtspersönlichkeit der Salzburger Landes-Holding.

 

(2) Die gemäß § 15 Abs 1 des aufgehobenen Gesetzes aufrechte Haftung des Landes als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB für die Verbindlichkeiten der Salzburger Landes-Hypothekenbank, die bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Bank AG in das Firmenbuch eingegangen worden sind, bleibt von der Aufhebung unberührt.

In Kraft seit 30.07.2005 bis 31.12.9999
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