§ 9c Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

oder auf Antrag

 

§ 9c

 

(1) Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn

1.

sie in den im Abs 2 angegebenen Zeiträumen geboren sind;

2.

sie gemäß § 9d eine lange beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen oder

3.

sie die gemäß § 9e erforderliche Anzahl von Schwerarbeitszeiten aufweisen.

 

(2) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angegebenen Monats bewirken:

bis einschließlich 1. Juli 1944                     738

2. Juli 1944 bis 1. Jänner 1945                     739

2. Jänner 1945 bis 1. Juli 1945                     740

2. Juli 1945 bis 1. Jänner 1946                     741

2. Jänner 1946 bis 1. Juli 1946                     742

2. Juli 1946 bis 1. Jänner 1947                     743

2. Jänner 1947 bis 1. Juli 1947                     744

2. Juli 1947 bis 1. Jänner 1948                     745

2. Jänner 1948 bis 1. Juli 1948                     746

2. Juli 1948 bis 1. Jänner 1949                     747

2. Jänner 1949 bis 1. Juli 1949                     748

2. Juli 1949 bis 1. Jänner 1950                     749

2. Jänner 1950 bis 1. Juli 1950                     750

2. Juli 1950 bis 1. Jänner 1951                     751

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951                    752

2. April 1951 bis 1. Juli 1951                      753

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951                    754

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952                  755

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952                    756

2. April 1952 bis 1. Juli 1952                      757

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952                    758

2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953                  759

2. Jänner 1953 bis 1. April 1953                    760

2. April 1953 bis 1. Juli 1953                      761

2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953                    762

2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954                  763

2. Jänner 1954 bis 1. April 1954                    764

2. April 1954 bis 1. Juli 1954                      765

2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954                    766

2. Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955                  767

2. Jänner 1955 bis 1. April 1955                    768

2. April 1955 bis 1. Juli 1955                      769

2. Juli 1955 bis 1. Oktober 1955                    770

2. Oktober 1955 bis 1. Jänner 1956                  771

2. Jänner 1956 bis 1. April 1956                    772

2. April 1956 bis 1. Juli 1956                      773

2. Juli 1956 bis 1. Oktober 1956                    774

2. Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957                  775

2. Jänner 1957 bis 1. April 1957                    776

2. April 1957 bis 1. Juli 1957                      777

2. Juli 1957 bis 1. Oktober 1957                    778

2. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1957               779

Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter.

 

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

 

(4) Während einer Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 kann eine Erklärung nach Abs 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.

 

(5) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 kann der Beamte die Erklärung nach Abs 1 jederzeit widerrufen.

 

(6) Ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn gegen die Versetzung in den Ruhestand kein wichtiger dienstlicher Grund spricht und er in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens folgenden Lebensmonat vollendet hat:

1.

den 744. Lebensmonat oder

2.

bei Beamten, die die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß Abs 1 Z 1 bewirken können, jenen Lebensmonat, der 36 Monate vor dem für ihn gemäß der im Abs 2 enthaltenen Tabelle maßgeblichen Regelpensionsalter liegt.

Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor der Versetzung in den Ruhestand abzugeben. Die Abs 4 und 5 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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