§ 27 Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Pensionsbeitrag

 

§ 27

 

(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

 

(2) Die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages besteht aus:

1.

dem Gehalt;

2.

den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen;

3.

den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen;

4.

den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG).

Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs 3a) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.

 

(3) Bei Beamten, die in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, verringert sich die Bemessungsgrundlage um die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geltende Höchstbeitragsgrundlage.

 

(3a) Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Abs 2 und 3):

im Zeitraum                           Prozentsatz

ab dem 1. Jänner 2006                    12,55

ab dem 1. Jänner 2007                    12,65

ab dem 1. Jänner 2008                    12,75

ab dem 1. Jänner 2009                    12,85

ab dem 1. Jänner 2010                    12,95

ab dem 1. Jänner 2011                    13,05

ab dem 1. Jänner 2012                    13,15

ab dem 1. Jänner 2013                    13,25

ab dem 1. Jänner 2014                    13,35

ab dem 1. Jänner 2015                    13,45

ab dem 1. Jänner 2016                    13,55

ab dem 1. Jänner 2017                    13,65

ab dem 1. Jänner 2018                    13,75

ab dem 1. Jänner 2019                    13,85

ab dem 1. Jänner 2020                    13,95

ab dem 1. Jänner 2021                    14,05

ab dem 1. Jänner 2022                    14,14

ab dem 1. Jänner 2023                    14,23

ab dem 1. Jänner 2024                    14,32

ab dem 1. Jänner 2025                    14,41

ab dem 1. Jänner 2026                    14,50

ab dem 1. Jänner 2027                    14,59

ab dem 1. Jänner 2028                    14,68

ab dem 1. Jänner 2029                    14,77

ab dem 1. Jänner 2030                    14,85

 

(4) Für Zeiträume, in denen

1.

die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder

2.

der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt,

umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 40 Abs 3 ergibt.

 

(4a) Abweichend von Abs 4 kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:

1.

für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Betreuung eines unter § 50b Abs 1 BDG 1979 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes;

2.

für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Pflege eines Kindes mit Behinderung (§ 75c BDG 1979) bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes;

3.

für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15a;

4.

für nach dem 60. Lebensjahr eines Beamten gelegene Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 50a BDG 1979.

 

(4b) Wird die Erklärung gemäß Abs 4a spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam.

 

(5) Der nach § 9 Abs 3 Z 1 iVm den §§ 28 bis 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

 

(6) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 40 Abs 5 gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

 

(7) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen.

In diesem Fall kann die Gemeindevertretung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

 

(8) Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit ist kein Pensionsbetrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:

1.

Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG oder Karenzurlaube nach § 75c BDG 1979;

2.

Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst.

 

(8a) Der Beamte kann schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines unter § 75 Abs 4 Z 1 BDG 1979 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Abs 2) zugrunde zu legen. War der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Abs 4a und 4b sinngemäß Anwendung.

 

(9) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Gemeinde für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrags gedeckt sind.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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