§ 7 Sbg. FWV

Sbg. FWV - Salzburger Feuerwehrverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Dienstgrade des Landesfeuerwehrverbandes

 

§ 7

 

(1) Beim Landesfeuerwehrverband bestehen als Dienstgrade:

a)

Stabsdienstgrade;

b)

Sonderdienstgrade;

c)

Verwaltungsdienstgrade;

d)

Dienstgrade der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes.

(2) Stabsdienstgrade sind der Brandrat, der Oberbrandrat, der Landesbranddirektor-Stellvertreter und der Landesbranddirektor.

(3) Sonderdienstgrade sind der Feuerwehrkurat, der Feuerwehrarzt, der Feuerwehrtechniker, der Abteilungsbrandinspektor, der Brandrat, der Landesfeuerwehrkurat und der Landesfeuerwehrarzt.

(4) Verwaltungsdienstgrade beim Landesfeuerwehrverband sind der Verwaltungsinspektor, der Oberverwaltungsinspektor und der Hauptverwaltungsinspektor.

(5) Die Dienstgrade der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes entsprechen mit der Maßgabe jenen der Freiwilligen Feuerwehr und des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg, daß diese mit dem Zusatz "des Landesfeuerwehrverbandes" zu gelten haben.

In Kraft seit 09.02.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Sbg. FWV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Sbg. FWV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Sbg. FWV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Sbg. FWV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Sbg. FWV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. FWV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Sbg. FWV
§ 8 Sbg. FWV