§ 8 Sbg. FV § 8

Sbg. FV - Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Als Rechtsrisiko gilt die mögliche Verpflichtung eines Rechtsträgers zur Zahlung von Geld- oder von Konventionalstrafen oder von Schadenersatz. Eine solche mögliche Verpflichtung kann sich ergeben aus:

1.

externen Risikofaktoren, wie einer mangelnden Rechtssicherheit einzelner Rechtssysteme, einer Nichtberücksichtigung von gesetzlichen Grundlagen, einer Änderung der Rechtsprechung oder einer mangelnden Kenntnis von Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung vor allem im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsgeschäften auf der Grundlage von fremden Rechtsordnungen;

2.

internen Risikofaktoren, wie einer mangelnden Fortbildung von Mitarbeitern, einer mangelhaften Dokumentation von Verträgen oder einer mangelhaften Beratung des Rechtsträgers.

(2) Zur Minimierung des Rechtsrisikos sind jedenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:

1.

Standardisierte Vertragsdokumentationen sind zu verwenden. Abweichungen davon sollen nur aus nachvollziehbaren Gründen erfolgen und wenn das nach entsprechender Prüfung als angemessen erscheint.

2.

In den Verträgen – auch bei Abschluss mit ausländischen Vertragspartnern – ist grundsätzlich die Anwendung österreichischen Rechts und ein österreichischer Gerichtsstand zu vereinbaren. Abweichungen davon sollten nach einer entsprechenden Überprüfung der Verträge nur erfolgen, wenn dies für den Rechtsträger wirtschaftlich vorteilhaft ist.

In Kraft seit 20.10.2016 bis 31.12.9999
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