§ 5 Sbg. FPO 1973

Sbg. FPO 1973 - Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Lagerung und Verwahrung brandgefährlicher Sachen,

brandgefährliche Tätigkeiten

 

§ 5

 

(1) Sachen, die vermöge ihrer leichten Entzündbarkeit oder leichten Brennbarkeit oder als Zündquelle geeignet sind, Brandgefahr zu verursachen oder das Weitergreifen von Bränden zu fördern, sind so zu lagern und zu verwahren, daß

a)

Verkehrs- und Fluchtwege weder behindert noch gefährdet werden;

b)

Aufenthaltsräume, Dachbodenräume und nicht brandbeständig vom Stiegenhaus abgeschlossene Kellerabteile von ihnen freigehalten werden;

c)

die Einwirkung fremder Zündquellen auf sie möglichst ausgeschlossen ist;

d)

sie im erforderlichen Umfang Unbefugten unzugänglich sind;

e)

besondere Lager-, Verwahrungs- und Behandlungsvorschriften, mit denen sie im Warenverkehr bezeichnet sind, beachtet werden;

f)

bei Neigung zur Selbstentzündung diesem Umstand bei der Lagerung und Verwahrung durch geeignete vorbeugende Maßnahmen (Temperaturmessungen, Beiziehen der Feuerwehr udgl) Rechnung getragen wird;

g)

im Brandfall Brandbekämpfungsmaßnahmen tunlichst unbehindert vor sich gehen können.

(2) Tätigkeiten unter Verwendung von Stoffen und Einrichtungen, die vermöge ihrer Wirksamkeit geeignet sind, leicht eine Brandgefahr zu verursachen (brandgefährliche Tätigkeiten), dürfen nur vorgenommen werden, wenn in entsprechender Weise für die Brandverhütung und sofort wirksame Brandbekämpfung vorgesorgt ist. Nach Beendigung der Tätigkeiten ist der Gefährdungsbereich nochmals auf Brandgefahr zu überprüfen.

(3) Die Landesregierung kann zur näheren Durchführung der vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Lagerung und der Verwahrung einzelner brandgefährlicher Sachen unter Berücksichtigung von Art, Menge und Größe sowie hinsichtlich der Vornahme einzelner brandgefährlicher Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf den Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiete der Brandverhütung und Brandbekämpfung durch Verordnung besondere Anordnungen treffen. In solchen Anordnungen kann insbesondere auch die Lagerung und Verwahrung solcher Sachen und die Vornahme brandgefährlicher Tätigkeiten an eine Bewilligung der Feuerpolizeibehörde geknüpft werden.

In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Sbg. FPO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Sbg. FPO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Sbg. FPO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Sbg. FPO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Sbg. FPO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. FPO 1973 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Sbg. FPO 1973
§ 6 Sbg. FPO 1973