§ 6 Sbg. EFRG

Sbg. EFRG - Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Bringung

 

§ 6

 

Das Holz-, das Weide- und das Streubezugsrecht schließt das Recht ein, die Forststraßen und sonstigen Bringungsanlagen des Verpflichteten, ausgenommen forstliche Materialseilbahnen, zur Ausübung der im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Rechte unentgeltlich zu benutzen. Ist die Benutzung von solchen Bringungsanlagen auch für die Bewirtschaftung der Ablösegrundstücke erforderlich, ist mangels einer anderen Vereinbarung von den Eigentümern der Ablösegrundstücke entsprechend ihrem Vorteil aus der Benutzung zu den Erhaltungskosten der Bringungsanlagen beizutragen.

In Kraft seit 01.03.2002 bis 31.12.9999
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