§ 53 Sbg. EFRG

Sbg. EFRG - Salzburger Einforstungsrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Parteienübereinkommen

 

§ 53

 

(1) Parteienübereinkommen über die Ausübung oder Ablösung der Nutzungsrechte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen Übereinkommen über Vorausbezüge.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Parteienübereinkommen gesetzwidrig ist oder den allgemeinen Interessen der Landeskultur widerspricht oder geeignet ist, erhebliche offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen; ferner, wenn behördliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar verletzt werden. Die Ablösung eines Nutzungsrechtes darf insbesondere nicht genehmigt werden, wenn der Ablösebetrag den Wert des abgelösten Nutzungsrechtes (§ 33 Abs 2) erheblich unterschreitet.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 Sbg. EFRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 Sbg. EFRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 Sbg. EFRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 Sbg. EFRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 Sbg. EFRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. EFRG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52 Sbg. EFRG
§ 53a Sbg. EFRG