Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. CampG

Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG

Sbg. CampG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz vom 24. April 2013 über das Campingplatzwesen im Land Salzburg (Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG)
StF: LGBl Nr 44/2013

§ 1 Sbg. CampG § 1


(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie das Campieren außerhalb von Campingplätzen unbeschadet der Anwendung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

(2) Von diesem Gesetz werden nicht erfasst:

1.

das von Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und anerkannten Trägern der freien Jugendwohlfahrt organisierte Campieren;

2.

das Biwakieren im hochalpinen Gelände;

3.

das einsatz- oder übungsbedingte Campieren von Bundesheer, Feuerwehr und anerkannten Rettungsorganisationen sowie anderen Katastrophenhilfsdiensten.

§ 2 Sbg. CampG § 2


Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

1.

Campieren: das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Zweck des Aufenthaltes und des Übernachtens;

2.

Campingplatz: ein Grundstück oder Grundstücksteil oder mehrere Grundstücke, das bzw die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für wenigstens zehn Gäste länger als eine Woche entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von einem öffentlichen Zutritt bereitgestellt wird bzw werden;

3.

Einrichtung: Bau zur Unterbringung der für einen Campingplatz bestimmten Infrastruktur;

4.

Stellplatz: die für die Aufstellung eines Zeltes, eines Wohnwagens oder eines Wohnmobiles bestimmte Fläche;

5.

wesentliche Änderung: eine Maßnahme, die geeignet ist, die Anforderungen gemäß § 5 erheblich zu beeinträchtigen, oder eine Maßnahme, die nach naturschutzrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist.

§ 3 Sbg. CampG § 3


Die Errichtung und die wesentliche Änderung eines Campingplatzes bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

§ 4 Sbg. CampG § 4


(1) Das Ansuchen um Bewilligung gemäß § 3 ist schriftlich einzubringen. Ihm sind in je zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

ein Lageplan im Maßstab 1 : 500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes, die Lage der Einrichtungen, die Verkehrs- und Parkflächen sowie die Lage und Anzahl der Stellplätze und der Kraftfahrzeug-Abstellplätze (§ 5 Abs 2 Z 4) ersichtlich sein müssen;

2.

eine Betriebsbeschreibung;

3.

ein Gestaltungskonzept, das zu enthalten hat:

-

Grundriss-, Schnitt- und Ansichtspläne sämtlicher Bauten sowie des Ein- und Ausfahrtsbereichs;

-

einen Beleuchtungsplan,

-

einen Abgrenzungs- und Bepflanzungsplan mit Ansichten,

-

einen technischen Bericht unter Anführung aller Maßnahmen zur landschaftsschonenden Gestaltung der Bauten und zur landschaftlichen und ökologischen Eingriffsminimierung,

-

eine Darstellung und Beschreibung der Trinkwasserversorgung, der Sanitäreinrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen) und Abwasserentsorgung,

-

eine Darstellung und Beschreibung der sonstigen technischen Infrastruktur und der je nach Betriebsweise allenfalls erforderlichen Heizungsanlagen;

4.

ein Eigentumsnachweis über die als Campingplatz in Aussicht genommenen Grundstücke oder Grundstücksteile oder für den Fall, dass der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers;

5.

ein Verzeichnis der Eigentümer der im Abstand von 50 m um den Campingplatz gelegenen Grundstücke.

(2) Die Behörde kann von einzelnen der im Abs 1 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(3) Parteien des Verfahrens sind:

1.

der Antragsteller;

2.

die Eigentümer der in einem Abstand bis 50 m von der Grenze des Campingplatzes gelegenen Grundstücke zur Wahrung ihres aus § 5 Abs 3 Z 4 erfließenden subjektiven Rechts;

3.

die Standortgemeinde und

4.

die Landesumweltanwaltschaft.

(4) Wenn das Ansuchen nicht zurück- oder wegen offenkundiger Nichterfüllung von Bewilligungsanforderungen (§ 5) abzuweisen ist, hat die Behörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

§ 5 Sbg. CampG § 5


(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundflächen errichtet oder wesentlich geändert werden, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland/Campingplatz (§ 36 Abs 1 Z 4 ROG 2009) gewidmet sind.

(2) Campingplätze haben aufzuweisen:

1.

eine geeignete Verkehrsverbindung zu den öffentlichen Verkehrsflächen;

2.

eine geeignete Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken;

3.

zweckentsprechende sanitäre Einrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettanlagen) und Abwasseranlagen;

4.

für jeden Stellplatz mindestens einen Kraftfahrzeug-Abstellplatz auf dem Campingplatz.

(3) Campingplätze dürfen nur so errichtet, geändert und betrieben werden, dass sie

1.

den technischen Anforderungen genügen,

2.

den Anforderungen des Naturschutzes genügen,

3.

weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden und

4.

Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Lichteinwirkung, Geruch oder Rauch noch auf andere Weise unzumutbar beeinträchtigen.

§ 6 Sbg. CampG § 6


Bei der Entscheidung über das Bewilligungsansuchen sowie bei der behördlichen Aufsicht (§ 11) sind mitanzuwenden:

1.

die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) einschließlich der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und

2.

die maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung über Baubewilligungsansuchen und die Besorgung der weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten, ausgenommen § 18 BauPolG, durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 16 Abs 5 GdO 1994 auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden sind.

§ 7 Sbg. CampG § 7


(1) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen, wenn

1.

die Anforderungen nach § 5 erfüllt werden,

2.

die nach § 6 Z 1 mitzuvollziehenden Bestimmungen des Naturschutzrechts und im Fall der Delegierung (§ 6 Z 2) die maßgeblichen baurechtlichen, insbesondere bautechnischen Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

Nach Maßgabe des § 50 Abs 2 NSchG können spätere Vorschreibungen vorbehalten werden. Die Bewilligung gilt auch als naturschutzrechtliche Bewilligung und im Fall der Delegierung (§ 6 Z 2) als baurechtliche Bewilligung.

(2) Die Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtkraft verwirklicht ist.

§ 8 Sbg. CampG § 8


(1) Mit der Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Errichtungsbewilligung entspricht, kann der Betrieb des Campingplatzes aufgenommen werden.

(2) Die Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes ist der Behörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

die Nachweise, deren Beibringung bei der Erteilung der Errichtungsbewilligung aufgetragen worden ist;

2.

die Bestätigung über die konsensgemäße Errichtung, die von einer staatlich autorisierten Einrichtung, einem Ziviltechniker oder einem Gewerbetreibenden auszustellen ist, dessen Befugnis zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auf die Sachkompetenz zur Vornahme der erforderlichen Prüfung schließen lässt.

(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen in Bezug auf die davon erfassten Teile.

§ 9 Sbg. CampG § 9


(1) Der Campingplatzinhaber hat eine Campingplatzordnung zu erlassen und diese in deutscher und zumindest auch in englischer Sprache deutlich sichtbar anzuschlagen. Die Campingplatzordnung hat den Namen, den Aufenthaltsort und die Telefonnummer des Campingplatzinhabers oder des Verantwortlichen (Abs 2) sowie die Notrufnummern von Feuerwehr, Polizei und Rettung zu enthalten.

(2) Der Campingplatzinhaber hat für die Gäste entweder selbst erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, dass eine verlässliche, für die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes verantwortliche Person (Verantwortlicher) erreichbar ist.

(3) Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher hat die Einrichtungen betriebsbereit und sauber zu halten sowie insbesondere die Abfallbehälter regelmäßig zu entleeren.

(4) Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher ist befugt, Personen, von denen bekannt oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt auf dem Campingplatz störend oder Ärgernis erregend wirken wird, von vornherein den Zutritt zum Campingplatz zu verbieten. Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher ist weiters befugt, Gästen, die durch Trunkenheit oder durch ihr sonstiges Verhalten die Ruhe und Ordnung auf dem Campingplatz – insbesondere die Nachtruhe – stören oder bei anderen Gästen berechtigtes Ärgernis erregen, den weiteren Aufenthalt auf dem Campingplatz zu verwehren. Zur Beseitigung eines dabei entgegen gestellten Widerstandes kann um die Unterstützung der zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angesucht werden.

§ 10 Sbg. CampG § 10


(1) Der Campingplatzinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Campingplatz während der Dauer seines Betriebs diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entspricht. Er ist zur Beseitigung von Mängeln, insbesondere betreffend Hygiene, Brandsicherheit und Erscheinungsbild des Campingplatzes, auch ohne besonderen Auftrag verpflichtet.

(2) Der Campingplatz ist alle fünf Jahre durch eine Einrichtung oder Person im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 darauf zu überprüfen, ob die Vorgaben dieses Gesetzes, der gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 eingehalten werden. Die überprüfende Einrichtung bzw Person hat dem Campingplatzinhaber eine Prüfbescheinigung auszustellen, in die insbesondere die wahrgenommenen Mängel und gegebenenfalls die Vorschläge zu deren Behebung aufgenommen werden müssen. Solche Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.

§ 11 Sbg. CampG § 11


(1) Die Organe der Behörde, die Naturschutzbeauftragten sowie die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind befugt, Campingplätze während der Öffnungszeiten zu betreten und daraufhin zu überprüfen, ob sie diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entsprechen. Dies gilt auch für die von der Behörde damit beauftragten Personen.

(2) Stellt die Behörde fest, dass diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 nicht entsprochen wird, hat sie dem Campingplatzinhaber die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Nach Maßgabe des § 46 NSchG kann auch ein Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erteilt werden. Die zur Behebung von baulichen Mängeln erforderlichen Maßnahmen haben unter Anwendung des Baupolizeigesetzes zu erfolgen, vorausgesetzt, dass auch die Besorgung der Maßnahmen zur Behebung von baulichen Mängeln durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 16 Abs 5 GdO 1994 auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden ist.

(3) Die Behörde kann die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs anordnen, wenn

1.

einem Mängelbehebungsauftrag (Abs 2) nicht fristgerecht entsprochen wird;

2.

dies zur Abwehr von Gefahren für Campinggäste oder für in deren Eigentum stehende Sachen notwendig ist;

3.

keine Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 vorliegt oder wesentlich von dieser abgewichen wird.

(4) Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Campingplatzinhabers selbst vornehmen oder vornehmen lassen.

(5) Wird ein Campingplatz errichtet oder wesentlich geändert, ohne dass die dafür erforderliche Bewilligung vorliegt, hat die Behörde dem Campingplatzinhaber oder, wenn dieser nicht feststeht, dem Grundeigentümer die Herstellung des ursprünglichen Zustands innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

(6) Stellt die Behörde fest, dass ein Campingplatz trotz Einhaltung aller maßgeblichen Bestimmungen einschließlich jener der Bewilligung gemäß Abs 1 nicht ausreichend gegen Gefahren und allfällige Schäden gesichert ist, kann sie nachträglich entsprechende Auflagen vorschreiben.

§ 12 Sbg. CampG § 12


(1) Das Recht zum Betrieb eines Campingplatzes erlischt, wenn

a)

der Campingplatzinhaber durch Anzeige an die Behörde auf dieses Recht verzichtet;

b)

die Behörde die Einstellung des Betriebs anordnet (§ 11 Abs 3) oder

c)

der Betrieb über mehr als drei Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist und dies von der Behörde mit Bescheid festgestellt wird.

(2) Mit dem Erlöschen des Betriebsrechts hat der Campingplatzinhaber oder, wenn dieser nicht feststeht, der Grundeigentümer einen hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herzustellen. Die Einrichtungen sind binnen angemessener Frist, längstens jedoch binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts zu beseitigen.

(3) Die Fristen gemäß Abs 1 lit c und Abs 2 können über Ansuchen einmalig um zwei Jahre verlängert werden, wenn dafür besonders berücksichtigungswürdige Gründe glaubhaft gemacht werden.

§ 13 Sbg. CampG § 13


(1) Das Campieren außerhalb von Campingplätzen kann vom Bürgermeister – unbeschadet anderer gesetzlicher Verbote – untersagt werden, wenn Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit von Menschen, des Schutzes der örtlichen Gemeinschaft, der Landwirtschaft, der Tourismuswirtschaft oder des Schutzes des Naturhaushaltes sowie des Landschafts- und Ortsbildes erheblich verletzt werden.

(2) Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) kann aus den im Abs 1 genannten Gründen durch Verordnung bestimmen, dass Campieren außerhalb von Campingplätzen nur an bestimmten Orten zulässig oder an bestimmten Orten unzulässig ist.

(3) Die der Gemeinde auf Grund des Abs 1 und 2 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 14 Sbg. CampG § 14


Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 15 Sbg. CampG § 15


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

entgegen § 3 Abs 1 einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich ändert;

2.

entgegen § 8 Abs 1 vor der Fertigstellung der Errichtung den Betrieb des Campingplatzes oder bei wesentlichen Änderungen den Betrieb der davon erfassten Teile aufnimmt;

3.

entgegen § 8 Abs 2 die Fertigstellung der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Campingplatzes der Behörde nicht oder nicht unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzeigt;

4.

entgegen § 9 Abs 1 keine Campingplatzordnung anschlägt oder entgegen § 9 Abs 2 dafür sorgt, dass ein Verantwortlicher erreichbar ist;

5.

entgegen § 9 Abs 3 die Einrichtungen nicht betriebsbereit oder sauber hält;

6.

entgegen § 10 Abs 1 nicht dafür sorgt, dass während der Dauer des Betriebs des Campingplatzes den Vorgaben dieses Gesetz, der gemäß § 6 mitanzuwendenden Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entsprochen wird oder Mängel beseitigt werden;

7.

entgegen § 10 Abs 2 keine Überprüfungen vornehmen lässt oder der Behörde die Prüfbescheinigung nicht vorweist;

8.

entgegen § 11 Abs 1 Organe der Behörde daran hindert, den Campingplatz während der Öffnungszeiten zu betreten;

9.

entgegen einem Auftrag gemäß § 11 Abs 5 den ursprünglichen Zustand nicht fristgerecht herstellt;

10.

trotz Erlöschen des Betriebsrechts gemäß § 12 Abs 1 den Campingplatz weiter betreibt;

11.

entgegen § 12 Abs 2 keinen hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herstellt oder die Einrichtungen nicht längstens binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts beseitigt;

12.

entgegen einem auf Grund des § 13 Abs 1 oder 2 erlassenen Verbot oder Gebot außerhalb von Campingplätzen campiert.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:

1.

in den Fällen der Z 1 und 10 mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;

2.

in den Fällen der Z 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;

3.

in den Fällen der Z 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 1.000 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen.

§ 16 Sbg. CampG § 16


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl Nr 66/1966, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 60/1991, 46/2001 und 20/2010 sowie der Kundmachung LGBl Nr 83/1991 außer Kraft.

(2) Bestehende Bewilligungen bleiben unberührt. Die fünfjährige Frist gemäß § 10 Abs 2 läuft ab der letzten Überprüfung vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt. Im Fall ihres Endes noch vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt ist die Überprüfung längstens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt vornehmen zu lassen.

(3) Auf Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 anhängig sind, finden die bisherigen Vorschriften weiter Anwendung.

Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG (Sbg. CampG) Fundstelle


Gesetz vom 24. April 2013 über das Campingplatzwesen im Land Salzburg (Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG)
StF: LGBl Nr 44/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1              Anwendungsbereich

§ 2              Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen

§ 3              Bewilligungsvorbehalt

§ 4              Bewilligungsansuchen, Parteien, mündliche Verhandlung

§ 5              Anforderungen

§ 6              Mitanwendung von Rechtsvorschriften

§ 7              Entscheidung über das Bewilligungsansuchen

3. Abschnitt

Betrieb von Campingplätzen

§ 8              Aufnahme des Betriebs

§ 9              Rechte und Pflichten des Campingplatzinhabers

§ 10              Instandhaltung

§ 11              Behördliche Aufsicht

§ 12              Erlöschen des Betriebsrechts

4. Abschnitt

§ 13              Campieren außerhalb von Campingplätzen

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14              Zuständigkeit

§ 15              Strafbestimmungen

§ 16              In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten