§ 7 Sbg. BVFG

Sbg. BVFG - Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

§ 7

 

(1) Der Salzburger Brandverhütungsfonds, ist mit Auflösung des mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für Salzburg vom 30. Jänner 1954, Zl. 435/3/54, nicht untersagten Vereines "Landesstelle für Brandverhütung" nach Maßgabe des Auflösungsbeschlusses dessen Rechtsnachfolger. Er tritt uneingeschränkt in die Rechte und Pflichten insbesondere auch in die vom Verein geschlossenen Dienstverhältnisse ein.

(2) Dieses Gesetz tritt am Tage der Beschlußfassung des im Abs. 1 genannten Vereines über seine Auflösung mit der Maßgabe in Kraft, daß am Tage des Inkrafttretens bereits die konstituierende Sitzung des Kuratoriums vorgenommen werden kann.

(3) Der Tag des Wirksamkeitsbeginnes des Gesetzes gemäß Abs. 2 ist durch das Amt der Salzburger Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

In Kraft seit 03.03.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Sbg. BVFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Sbg. BVFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Sbg. BVFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Sbg. BVFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Sbg. BVFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. BVFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Sbg. BVFG
§ 8 Sbg. BVFG