(1) Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz haben Menschen mit Behinderungen, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Der Anspruch auf Hilfeleistung bleibt aufrecht, wenn Menschen mit Behinderungen auf Grund einer bewilligten Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen.
(2) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz stehen außerdem nur zu:
1. | Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft; | |||||||||
2. | Personen, denen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 15a FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG zukommt, ausgenommen nicht erwerbstätige Personen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland; | |||||||||
3. | Personen mit einem Aufenthaltstitel: | |||||||||
a) | „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG, | |||||||||
b) | „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG, | |||||||||
c) | „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedsstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG; | |||||||||
4. | Personen, denen der Status des Asylberechtigten (§ 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005) zuerkannt worden ist. |
(3) An andere Personen als nach Abs 2 können Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur erbracht werden, soweit diese zumindest drei Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und die Hilfeleistung zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist.
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