§ 9 Sbg. BG 1998 § 9

Sbg. BG 1998 - Salzburger Bezügegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Dienstreisen der von diesem Gesetz erfaßten Organe sind, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften abzugelten, die für die Bediensteten der nach § 2 Abs 1 in Betracht kommenden Gebietskörperschaften bzw der Landwirtschaftskammer gelten. Das gilt für Dienstreisen von Mitgliedern des Landtages vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 5 jedoch nur für solche, die im Auftrag des Präsidenten des Landtages unternommen werden, für Dienstreisen von Mitgliedern des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der Mitglieder des Stadtratskollegiums nur für solche im Auftrag des Bürgermeisters der Stadt Salzburg und für Dienstreisen der Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer nur für solche im Auftrag des Präsidenten der Landwirtschaftskammer.

(2) Für Dienstreisen im Inland gebührt den Mitgliedern des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung und den Mitgliedern des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg keine Tagesgebühr.

(3) Für den Präsidenten des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung und die Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.

(4) Die Abs 1 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit die Kosten der Dienstreise unmittelbar vom Land (Staatsreisen) oder von der betreffenden Gemeinde oder von dritter Seite (zB vom Bund) getragen werden.

(5) Als Dienstreisen, die vom Land abzugelten sind, gelten für die Mitglieder des Landtages jedenfalls die Reisen im Land Salzburg zu und von Plenar- und Ausschußsitzungen des Landtages, Sitzungen der Präsidialkonferenz und Veranstaltungen des Landtages sowie Klub- und sonstige Fraktionssitzungen, wobei der Ort des Hauptwohnsitzes des Mitgliedes als Dienstort gilt. Als Reisekostenvergütung gebührt die Landesbediensteten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zustehende besondere Entschädigung (amtliches Kilometergeld), wenn das Mitglied ein eigenes Kraftfahrzeug benützt. Ansonsten gebührt der Ersatz der tatsächlich anfallenden Kosten für das benützte öffentliche Verkehrsmittel.

(6) § 37 der Reisegebührenvorschrift 1955 findet nur auf Dienstreisen Anwendung, die im Auftrag eines im Abs 1 zweiter Satz genannten Organes unternommen werden.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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