§ 25 Sbg. BFG § 25

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Ausbildungsleiter hat für die Ausbildung und Fortbildung der Bergsportführer Sorge zu tragen. Er hat für den Vorstand einen Entwurf für die Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien (§ 8 Abs 3 und 5) zu erstellen, und zwar, soweit sie die Tätigkeit als Canyoningführer betreffen, im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied gemäß § 22 Abs 1 letzter Satz.

(2) In Bergsportführertätigkeiten betreffenden Verfahren, in denen das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anzuwenden ist, steht dem Ausbildungsleiter ein Anhörungsrecht zu. Dieses ist, soweit es die Tätigkeit als Canyoningführer betrifft, im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied gemäß § 22 Abs 1 letzter Satz auszuüben.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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