§ 23 Sbg. AWG § 23

Sbg. AWG - Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Ergibt sich bei der Überwachung oder wird sonst bekannt, dass Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen einschließlich der für verbindlich erklärten Teile des Abfallwirtschaftsplans oder seiner Teilpläne erfasst werden oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes zuwidergehandelt wird, hat die zuständige Behörde der zuwiderhandelnden Person die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Dies beinhaltet insbesondere die Untersagung oder Erteilung von Aufträgen betreffend die Erfassung von Abfällen, wenn diese nicht den Anforderungen der §§ 10 Abs 2, 12, 14 oder 14a entspricht, sowie die unverzügliche Einstellung des gesetzwidrigen Handelns oder die Beendigung des gesetzwidrigen Unterlassens. Kann ein solcher Behördenakt aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann dieser auch an andere Personen gerichtet werden, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren von der Behörde oder von den von ihr herangezogenen Sachverständigen angeordnet werden. Ebenso kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchführen lassen. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen.

In Kraft seit 31.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 Sbg. AWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Sbg. AWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 Sbg. AWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 Sbg. AWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 Sbg. AWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. AWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 Sbg. AWG
§ 24 Sbg. AWG