§ 1 Sbg. AWG § 1

Sbg. AWG - Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Abfälle im Sinn dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen,

1.

deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.

deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall kann im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielbar ist.

(3) Die geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung einer Sache als Abfall ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, solange

1.

eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.

eine Sache in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(4) Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinn des Art 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl Nr L 312 vom 22. November 2008, berichtigt durch ABl Nr L 127 vom 26. Mai 2009, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat. Sie werden eingeteilt in:

1.

getrennt gesammelte Siedlungsabfälle: Altstoffe wie zB Papier, Metalle, Textilien;

2.

(getrennt gesammelte) biogene Siedlungsabfälle: Altstoffe wie zB Küchen-, Garten- oder Grünabfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für eine stoffliche (aerobe oder anaerobe) Verwertung geeignet sind;

3.

Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen;

4.

sperrige Siedlungsabfälle: Siedlungsabfälle, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für die Systemabfuhr vorgesehenen Sammeleinrichtungen erfasst werden können;

5.

andere Siedlungsabfälle: jener Teil der Siedlungsabfälle, der nicht den Z 1 bis 4 zuzuordnen ist, insbesondere gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll).

(5) Sonstige Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden festen oder flüssigen Abfälle, soweit sie nicht dem Abs 4 zuzuordnen sind, wie insbesondere produktionsspezifische Abfälle, Baurestmassen udgl.

(6) Altstoffe sind Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

(7) Bestehen begründete Zweifel, ob Abfälle als Siedlungsabfälle anzusehen sind oder welcher Kategorie gemäß Abs 4 sie zuzuordnen sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Liegenschaftseigentümer oder der Gemeinde mit Bescheid eine Feststellung zu treffen.

(8) Sammeleinrichtungen sind alle Formen von Containern, Tonnen, Behältern, Gefäßen, Schachteln, Säcken oder sonstigen Gegenständen, die für die Abfallerfassung zum Zweck einer systematischen Abfuhr Verwendung finden. Als Sammeleinrichtung gilt auch ein Recyclinghof, und zwar auch dann, wenn im Gemeindegebiet ausschließlich im Rahmen des Recyclinghofes eine bestimmte Abfallart getrennt gesammelt wird.

(9) Die Erfassung von Abfällen ist das Sammeln (Bereitstellen von Sammeleinrichtungen und/oder Entgegennehmen) und die Abfuhr (Abholung einschließlich des Transports bis zur Behandlung) von Abfällen.

(10) Die Behandlung von Abfällen ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(11) Im Übrigen sind die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Sinn des § 2 AWG 2002 zu verstehen.

(12) Das achtlose Wegwerfen oder Zurücklassen selbst kleinster Mengen von Abfall (zB Zigarettenstummel oder Kaugummis) sowie die zu hygienischen Missständen führende Ansammlung von Abfällen stellen eine Form der Verunreinigung oder Verschmutzung von (öffentlichen und privaten) Flächen und Räumen dar (Vermüllung).

In Kraft seit 31.01.2018 bis 31.12.9999
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