§ 6 S-MSG

S-MSG - Salzburger Mindestsicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.

(2) Nicht zum Einkommen zählen:

1.

Familienbeihilfen (§ 8 FLAG);

2.

Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);

3.

Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (§ 33 Abs 4 EStG 1988)

4.

Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person;

5.

nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;

6.

sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse);

7.

Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt.

(3) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende:

1.

bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,

2.

bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %.

Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Prozentwerte gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 S-MSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 S-MSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 S-MSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 S-MSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 S-MSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-MSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 S-MSG
§ 7 S-MSG