§ 79 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Für jede Wildregion besteht eine Hegegemeinschaft. Die Hegegemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und besitzt Rechtspersönlichkeit. Mitglieder sind die Jagdinhaber der Jagdgebiete, die in der Wildregion liegen. Jede Hegegemeinschaft hat unter Verwendung einer durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Mustersatzung eine Satzung zu beschließen.

(2) Jede Hegegemeinschaft hat folgende Organe:

a)

die Mitgliederversammlung;

b)

den Leiter und seinen Stellvertreter;

c)

den Ausschuß;

d)

die Rechnungsprüfer.

(3) Der Hegegemeinschaft obliegt:

a)

die Fütterung des Rotwildes (§ 65) und die Umlegung der darauf entfallenden Kosten auf ihre Mitglieder. Die Hegegemeinschaft hat die Fütterungsdauer und die Futtermittel zu bestimmen sowie geeignete Personen mit der Fütterung zu betrauen, soweit der Jagdinhaber die ordnungsgemäße Fütterung nicht selbst besorgt;

b)

die Planung und Durchführung von Verbesserungen der Einstands- und Äsungsverhältnisse;

c)

die Mitwirkung bei der Abschußplanung, die Überwachung der Durchführung des Mehrabschusses (§ 60 Abs. 5 lit. a) und die nachträgliche Abschußplanerfüllung (§ 61 Abs. 3 lit. b);

d)

die Abstimmung und Durchführung sonstiger jagdbetrieblicher Maßnahmen, die von den Mitgliedern beschlossen werden.

(4) Bei der Berechnung der Fütterungskosten ist unabhängig von der Art des vorgelegten Futtermittels vom Wert einer für den Rotwildbestand der Wildregion (durchschnittlicher Fütterungsstand) ausreichenden Heuvorlage (höchstens 4 kg Heu je Stück und Tag) entsprechend guter Qualität auszugehen. Die Kosten der Betreuung der Fütterung sind nach dem Stundenlohn des jeweils geltenden Kollektivvertrages (Mantelvertrages) der Forstarbeiter in den Privatforsten zu berechnen. Zu den Kosten der Rotwildfütterung, die auf die Mitglieder verteilt werden, gehören auch jene Kosten, die einzelnen Mitgliedern durch den Ersatz von Schälschäden im unmittelbaren Fütterungsbereich, im Fütterungseinstandsbereich und den dazugehörigen Wechseln entstehen, sowie die Kosten für einen zweckmäßigen Einzelpflanzenschutz in diesen Bereichen.

(5) Die Aufteilung der Fütterungskosten auf die Mitglieder erfolgt nach einem Schlüssel, der von der Hegegemeinschaft auf Grund der Zahl der bewilligten und/oder der tatsächlich getätigten Abschüsse in den Rotwildkernzonen und Rotwildrandzonen festzulegen ist. Für Hirsche, Tiere und Kälber ist dabei jeweils ein Punktewert festzusetzen, der dem Verhältnis der durchschnittlichen Abschusswerte der genannten Wildstücke entspricht. Die Zahl der bewilligten und/oder tatsächlich getätigten Abschüsse im Bereich einer Hegegemeinschaft wird mit den festgelegten Punktewerten multipliziert und ergibt einen Gesamtwert, der den Gesamtkosten für die Fütterung gegenüberzustellen ist. Die Kosten sind entsprechend dem Verhältnis, in dem die Jagdgebiete zum Gesamtwert beigetragen haben, zu verteilen. Besorgt der Jagdinhaber selbst die Rotwildfütterungen, sind seine Leistungen als Naturalleistungen anzurechnen. Versorgt sich das Rotwild im Winter in einigen Jagdgebieten ohne Fütterung schadenfrei selbst, kann auf eine Beteiligung dieser Jagdgebiete an den entsprechenden Fütterungskosten verzichtet werden. Für Abschüsse von Rotwild, die gemäß § 90 Abs 1 oder 2 angeordnet bzw bewilligt wurden, hat die Hegegemeinschaft einen Fütterungskostenbeitrag zu beschließen und vorzuschreiben.

(6) Die Hegegemeinschaft kann in ihrem Bereich auch mehrere Fütterungsbereiche beschließen und die darauf entfallenden Kosten getrennt abrechnen. Dieser Beschluß muß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (§ 80 Abs. 1) gefaßt werden. Für diese Fütterungsbereiche sind eigene Kostenvoranschläge und Rechnungsabschlüsse (§ 83) zu erstellen. Damit ist vom Ausschuß (§ 82) ein Mitglied der Hegegemeinschaft zu betrauen.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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