§ 21 S-JagdG § 21

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Jagdkommission hat alle zur Verwaltung und Nutzung der Gemeinschaftsjagd erforderlichen Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht dem Vorsitzenden übertragen sind. Hiebei sind die Interessen der von ihr vertretenen Grundeigentümer gehörig wahrzunehmen. Weiters hat die Jagdkommission die Auswirkungen der Jagd auf die Land- und Forstwirtschaft (insbesondere hinsichtlich Wildschadensituation, Abschußplanung und Abschußerfüllung) zu beobachten. Sie kann der Jagdbehörde Vorschläge zur Vermeidung von Wildschäden erstatten. Der Jagdkommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Einsicht in die beim Gemeindeamt bzw. Magistrat zur Verfügung stehenden Unterlagen zu gewähren, soweit diese nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

(2) Vor jeder Verpachtung ist zumindest eine Eigentümerversammlung durchzuführen, in der sich die Grundeigentümer der Gemeinschaftsjagd zu ihren Wünschen im Zusammenhang mit der Neuverpachtung (Pachtzins, Zahl der Jagdausübungsberechtigten, Vergabe an Ortsansässige, Wildschadensituation etc.) äußern können.

(3) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Jagdkommission ist erforderlich, daß ihre Mitglieder vom Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände eine Woche vorher eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zur Zeit der Beschlußfassung anwesend ist. Die Beschlüsse der Jagdkommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Ist die Jagdkommission infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, ist für den Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung innerhalb eines Monats unter Heranziehung der Ersatzmitglieder anzuberaumen.

(4) Die Sitzungen der Jagdkommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen. Er hat dies zu tun, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern der Jagdkommission verlangt wird.

(5) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich des Endes und des Verlustes der Mitgliedschaft, der Einberufung zu den Sitzungen der Jagdkommission, der Verhinderung und des Fernbleibens eines Mitgliedes und seiner Befangenheit, des Vorsitzes und der Sitzungspolizei sowie der Niederschrift über die Sitzungen die Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994 über die Gemeindevertretung bzw. des Salzburger Stadtrechtes 1966 über den Gemeinderat sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verlust der Mitgliedschaft von Gesetzes wegen eintritt.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 S-JagdG
§ 22 S-JagdG