§ 107 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Habitatschutzgebiete

 

§ 107

 

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung folgende Gebiete zu Habitatschutzgebieten erklären:

a)

Aufenthaltsgebiete von heimischem Wild, das im Land Salzburg vom Aussterben bedroht und ganzjährig geschont ist, soweit dies zur Erhaltung der Wildpopulation erforderlich ist; und

b)

Gebiete in Kernzonen, die der jeweiligen Wildart als Setz-, Einstands- und Äsungsgebiete dienen, soweit dies erforderlich ist, um waldgefährdende Wildschäden zu verhindern und geeignete Lebensräume für das betreffende Wild zu erhalten.

 

(2) Vor Erlassung der Verordnung sind die betroffenen Jagdinhaber, Grundeigentümer, Gemeinden, Fremdenverkehrsverbände, der Österreichische Alpenverein, Landesverband Salzburg, und der Verein Naturfreunde Österreich, Landesleitung Salzburg, zu hören.

(3) In Habitatschutzgebieten ist das Betreten oder Befahren mit Fahrzeugen aller Art durch jagdfremde Personen außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen sowie sonstigen Wegen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind (zB Wanderwege und -steige, Schipisten, Tourenrouten, Schitourenaufstiege und -abfahrten, Langlaufloipen) untersagt. In der Verordnung kann auch die befristete Sperre solcher Straßen und Wege vorgesehen werden, wenn dies zum Erreichen des Schutzzweckes unumgänglich ist. Bei einer solchen Sperre ist nach Möglichkeit ein entsprechender Umgehungsweg festzulegen. Bei Kletterrouten können Einschränkungen durch die Festlegung bestimmter Zugänge angeordnet werden. In die Verordnung sind auch alle Straßen und Wege sowie Kletterrouten, die befahren oder betreten werden dürfen, aufzunehmen.

 

(4) In der Verordnung kann weiters die Verwendung von Luftfahrzeugen zu Sportzwecken im Schutzgebiet untersagt oder nur mit bestimmten Luftfahrzeugen oder unter Einhaltung bestimmter Flughöhen, Flugzeiten oder Flugrouten für zulässig erklärt werden.

(5) Die Bejagung des Wildes kann in der Verordnung im Schutzgebiet oder in Teilen davon ganzjährig oder auf bestimmte Jahreszeiten auf den Abschuß kranker oder seuchenverdächtiger Tiere beschränkt werden, wenn anzunehmen ist, daß dadurch keine waldgefährdenden Wildschäden ausgelöst werden.

 

(6) Im Fall der Erklärung eines Gebietes zu einem Habitatschutzgebiet gemäß Abs 1 lit b kann die Landesregierung, soweit es zur Erreichung der Ziele des Abs 1 lit b erforderlich ist, dem Jagdinhaber mit Bescheid die Durchführung von Besucher lenkenden Maßnahmen sowie die Beobachtung der Wildschadensentwicklung einschließlich ihrer Ursachen (Wildschadensmonitoring) vorschreiben.

In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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